Während andere europäische Staaten, etwa die Niederlande, in Sachen Homeoffice bereits rechtlich bindende Regelungen getroffen haben, existiert in Deutschland bislang noch kein generelles Recht auf Homeoffice. Eine Ausnahme bildet der öffentliche Dienst: Hier legt § 16 Abs. 1 S. 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) fest, dass Dienststellen „[…] Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auch Telearbeitsplätze, mobile Arbeitsplätze oder familien- oder pflegefreundliche Arbeits- und Präsenzzeitmodelle“ anbieten müssen – jedoch auch das nur, wenn die dienstlichen Möglichkeiten dies zulassen, also wenn mobiles Arbeiten grundsätzlich im Rahmen der ausgeführten Tätigkeit realisierbar ist.
Arbeitnehmer, auf die diese Regelung nicht zutrifft, haben hingegen grundsätzlich keinen Anspruch auf Homeoffice. Die Entscheidungsgewalt, ob Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten dürfen, liegt allein beim Arbeitgeber. Sofern noch keine Homeoffice-Regelungen im Betrieb eingeführt wurden, können Arbeitnehmer eine entsprechende Anfrage stellen. Der Arbeitgeber hat jedoch das Recht, einen Antrag auf Homeoffice abzulehnen.