Grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Arbeits- und Pausenzeiten seiner Angestellten im Auge zu behalten und ggf. zu dokumentieren, damit er bei Prüfungen durch die zuständige Aufsichtsbehörde darüber Auskunft geben kann. Hierzu dienen nicht zuletzt Zeiterfassungssysteme, beispielsweise Stechuhren.
Ein Arbeitgeber, der – ob vorsätzlich oder fahrlässig – die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes verletzt, also beispielsweise Mehrarbeit ohne Vergütung oder Freizeitausgleich anordnet oder dauerhaft duldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro bestraft werden. Gefährdet ein Arbeitgeber bei solchen Verstößen vorsätzlich die Gesundheit seiner Angestellten oder wiederholt er sie, droht ihm sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (§§ 22, 23 ArbZG).
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