GmbH & Co. KG: Haftungsbegrenzung in der Kommanditgesellschaft

Was ist die beste Rechtsform für das eigene Unternehmen? Nicht nur Gründer beschäftigt diese Frage. Auch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn das Unternehmen längst aus der Start-up-Phase herausgewachsen ist, kann die Frage wieder aktuell werden, beispielsweise, wenn neue Steuergesetze in Kraft getreten sind oder man die eigene Nachfolge in den Blick nimmt.

Neben GmbH, UG und KG gehört die Rechtsform GmbH & Co. KG zu den am weitesten verbreiteten und bekanntesten Unternehmensformen. Das Konstrukt bringt einige Vorteile mit sich, ist jedoch vergleichsweise komplex. Vor einer endgültigen Entscheidung ist es daher immer empfehlenswert, sich eingehend mit Vor- und Nachteilen auseinanderzusetzen sowie eine rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

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Was ist eine GmbH & Co. KG?

Die GmbH & Co. KG beschreibt eine besondere Form der Kommanditgesellschaft (KG). Bei einer KG ist der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) immer eine natürliche Person. Diese haftet für Verbindlichkeiten der KG persönlich, also auch mit ihrem Privatvermögen. Bei der Rechtsform GmbH & Co. KG ist der Komplementär dagegen keine natürliche Person, sondern eine GmbH. Deren Haftung ist immer auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH begrenzt. Die Gesellschafter der GmbH haften also nur in Höhe ihrer Stammeinlage und nicht mit ihrem Privatvermögen. Das ist der Hauptvorteil der GmbH & Co. KG im Vergleich zur KG. In der Regel sind die Gesellschafter der GmbH auch Kommanditisten der KG, d. h. sie haften auch dort nur begrenzt.

Die Rechtsform GmbH & Co. KG ist grundsätzlich zulässig für alle Handels-, Handwerks- und Dienstleistungsunternehmen. Bei den freien Berufen ist die Gründung einer GmbH & Co. KG z. T. durch das Berufsrecht ausgeschlossen.

Definition

GmbH & Co. KG: Eine GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei der der unbegrenzt und persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH) ist. Die Konstruktion dient dazu, Haftungsrisiken für die hinter der GmbH stehenden natürlichen Personen zu begrenzen oder auszuschließen.

Gründungsmodalitäten

Wer eine GmbH & Co. KG gründen will, muss im Prinzip zwei separate Unternehmen gründen: eine GmbH als Gesellschafter für die KG und eine GmbH & Co. KG. Dabei spielt es keine Rolle, ob die GmbH eigens für die GmbH & Co. KG-Gründung errichtet wird oder ob sie bereits vorher bestand. Wird sie neu gegründet, muss die Gründung jedoch vor der KG-Gründung erfolgen, damit die GmbH dort als Hauptgesellschafter eingetragen werden kann.

Sowohl die GmbH & Co. KG als auch die haftende GmbH (sog. Komplementär-GmbH) sind im Handelsregister einzutragen und unterliegen den Pflichten des Handelsgesetzbuchs.

Besonderheiten bei der Firmenbezeichnung

Als Firmenname kann für die GmbH & Co. KG ein Personenname, eine Sache, ein Fantasiename oder eine Kombination aus diesen Varianten gewählt werden. Immer ist die Bezeichnung „GmbH & Co. KG“ nach dem individuell gewählten Namen zu ergänzen. Früher waren auch die Rechtsformzusätze „GmbH & Cie.“ oder „GmbH & Comp.“ zulässig. Mittlerweile sind diese Endungen nicht mehr gestattet.

Bei der Namensgebung für die GmbH & Co. KG ist darauf zu achten, dass sich der Name der GmbH zweifelsfrei vom Namen der GmbH & Co. KG unterscheidet. Eine Unterscheidung nur durch den Rechtsformzusatz ist rechtlich nicht zulässig.

Beispiel:

Ist der Name der Komplementär-GmbH „Paulus GmbH“ kann die GmbH & Co. KG nicht „Paulus GmbH & Co. KG“ genannt werden. Zumindest eine Abwandlung ist erforderlich: „Paulus Produkte GmbH & Co. KG“ wäre stattdessen möglich oder die Umbenennung der GmbH in „Paulus Verwaltungs-GmbH“.

Tipp

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Vor- und Nachteile der Rechtsform GmbH & Co. KG

Über die GmbH & Co. KG lässt sich zwar wirksam die Haftung des Hauptgesellschafters begrenzen und gerade größere Unternehmungen können zudem von mehr Flexibilität in der Ausgestaltung der Unternehmensorganisation profitieren; doch müssen neben den Vorteilen auch einige Nachteile einkalkuliert werden.

Vorteile

  1. Haftungsbeschränkung: Der wesentliche Vorteil dieser Rechtsform; statt als Hauptgesellschafter einer KG mit dem Privatvermögen zu haften, haftet der Komplementär bei der GmbH & Co. KG nur in Höhe der Stammeinlage der als Komplementär fungierenden GmbH.
     
  2. Nachfolgeregelung: Nach dem Tod eines Gesellschafters steht das Unternehmen nicht direkt vor der Auflösung – wie es der Fall sein könnte, wenn eine natürliche Person als Komplementär einer KG eingesetzt ist. Denn eine GmbH ist „unsterblich“. Es besteht auch nicht das Risiko, dass die Erben eines Gesellschafters dessen Haftungsrisiko „erben“.
     
  3. Gestaltungsspielraum in der Geschäftsführung: Die GmbH & Co. KG bietet sich an, um die Geschäftsführung zu zentrieren, wenn viele Kommanditisten involviert sind. Ein eigentlich nicht zur Vertretung der KG befugter Kommanditist kann zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt werden und darüber auch die KG lenken. Zudem kann ein Geschäftsführer der GmbH auch dann Leitungsaufgaben in der KG übernehmen, wenn er selbst gar nicht als Gesellschafter am Gesellschaftskapital beteiligt ist („Fremdgeschäftsführung“).
     
  4. Vereinfachte Aufnahme von Gesellschaftern und Investoren: Soll der KG-Gesellschaftsvertrag geändert werden, bedarf es dazu keiner notariellen Beurkundung. Änderungen müssen lediglich notariell zum Handelsregister gemeldet werden. Durch die Aufnahme neuer Kommanditisten kann flexibel neues Eigenkapital beschafft werden.
     
  5. Unkomplizierter Zugriff auf Unternehmensgewinn: Für einen Kommanditisten ist es relativ einfach, sich den Gewinn der KG ausschütten zu lassen. Auch in einer GmbH & Co. KG bekommt der Kommanditist sein vereinbartes Gehalt plus 4 Prozent auf seine Einlage. Der Rest wird anteilsmäßig auf alle Gesellschafter aufgeteilt. Im Vergleich dazu ist der Zugriff eines GmbH-Gesellschafters auf den Gewinn der GmbH schwierig.
     
  6. Steuervorteile: Die Rechtsform bietet diverse Steuervorteile (siehe Abschnitt „Steuerliche Aspekte der GmbH & Co. KG“).

Nachteile

  1. Kapitalbeschaffung: Da bei der Rechtsform GmbH & Co. KG keine natürliche Person unbeschränkt haftet, wird sie häufig als weniger kreditwürdig eingestuft als beispielsweise eine KG.
     
  2. Verwaltungsaufwand: Die Gründung ist deutlich aufwendiger als bei einer reinen GmbH, da zwei separate Unternehmen gegründet werden müssen. Auch im laufenden Betrieb müssen alle Verwaltungsakte (Buchführung und Bilanzierung etc.) doppelt ausgeführt werden, separat für beide Gesellschaften.
     
  3. Kosten: Der Beratungsbedarf ist in der Gründungsphase relativ hoch. Auch die laufenden Kosten sind aufgrund der zwei Unternehmen höher im Vergleich zu einer reinen KG oder GmbH.

Steuerrechtliche Aspekte der GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG bietet einigen Steuergestaltungsspielraum. Wir können an dieser Stelle nicht alle möglichen steuerlichen Auswirkungen darstellen, sondern beschränken uns darauf, wesentliche Aspekte aufzuführen. Für eine umfassende und individuelle Beratung sollten Sie einen Steuerberater aufsuchen.

Die Gewinne, die von der GmbH & Co. KG an die Komplementäre ausgeschüttet werden, unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz des jeweiligen Komplementärs. Sie werden nicht der Körperschaftsteuer unterworfen, wie das bei einer GmbH der Fall ist.

Da die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft ist, kann für die Gewerbesteuer ein Freibetrag von 24.500 Euro geltend gemacht werden. In den Folgejahren unterliegt das Unternehmen dann einer günstigen Staffelregelung.

Zudem können die Kommanditisten die anfallende Gewerbesteuer in Höhe des vom Hebesatz unabhängigen Pauschalbetrags auf ihre Einkommensteuer anrechnen, sofern sie einkommenssteuerpflichtig sind. Dies führt zu einer deutlichen Gewerbesteuerentlastung.

Ebenfalls vorteilhaft: Die Kommanditisten können Verluste der KG mit ihren anderen einkommensteuerpflichtigen Einkünften verrechnen.

Was ist der Unterschied zur GmbH?

Eine häufige Frage von Gründern ist die nach dem Unterschied zwischen einer GmbH und einer GmbH & Co. KG. Der wichtigste: Eine GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft.

Eine Kapitalgesellschaft ist steuerlich ganz anders zu bewerten als eine Personengesellschaft. Bei einer GmbH kann z. B. der Gewerbesteuer-Freibetrag nicht genutzt werden. Auch im Fall von Verlusten ist die GmbH & Co. KG flexibler: Denn bei einer GmbH lassen sich Verluste nicht mit anderen Einkünften der Gesellschafter verrechnen. Als Faustformel kann gelten: Immer wenn Gewinne primär an die Gesellschafter fließen sollen, ist eine Personengesellschaft steuerlich günstiger.

Daneben unterscheidet sich auch der Verwaltungsaufwand. Viele Abläufe in einer GmbH & Co. KG sind unbürokratischer zu regeln als in einer GmbH, z. B. bei einem Gesellschafterwechsel oder Hinzunahme neuer Gesellschafter. Gleichzeitig ist der laufende Administrationsaufwand in der kombinierten Rechtsform sehr viel höher, da zwei Gesellschaften geführt werden müssen.

Fazit: Ist die GmbH & Co. KG die richtige Rechtsform?

Welche Rechtsform für das eigene Unternehmen die richtige ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Eine große Rolle spielen die Präferenzen des Unternehmers bzw. Hauptgesellschafters.

Für kleine Gründungen sind häufig die UG oder die GmbH der Rechtsform GmbH & Co. KG vorzuziehen, da sie im laufenden Betrieb deutlich weniger Bürokratie verursachen. Wer eine etwas günstigere Lösung als die GmbH & Co. KG anstrebt, sollte einen Blick auf die UG & Co. KG werfen. Hier wird statt des Stammkapitals von 25.000 Euro für die GmbH nur 1 Euro Stammkapital für die UG benötigt. Ansonsten gelten für die UG innerhalb einer UG & Co. KG die gleichen Vorschriften wie für die GmbH innerhalb einer GmbH & Co. KG.

Für bestehende Unternehmen, die aktuell als KG geführt werden, kann der Wechsel in eine GmbH & Co. KG lohnenswert sein, um die individuelle Haftung zu begrenzen und die Nachfolge zu vereinfachen, da die GmbH dauerhaft bestehen bleiben kann und mit dem Tod eines GmbH-Gesellschafters keine Lücke entsteht. Außerdem wird bei der GmbH & Co. KG das Haftungsrisiko nicht an die Erben weitergegeben.

Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis zu diesem Artikel.