So ist die Haftung in der GbR geregelt

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine bei Gründern beliebte Gesellschaftsform, weil sie sich schnell, günstig und unkompliziert gründen und führen lässt. Dabei bestimmt der Gesellschaftsvertrag im Wesentlichen alle notwendigen Details. Ein empfindliches und wichtiges Thema ist dabei die Haftung. Bei einer GbR haften alle Gesellschafter gemeinsam, unbeschränkt und mit dem individuellen Privatvermögen. Eine Haftungsbeschränkung ist grundsätzlich nicht möglich. Das heißt konkret, dass innerhalb einer GbR jeder Gesellschafter Schaden anrichten kann, für den alle anderen mit aufkommen müssen. Häufig müssen die Gesellschafter den Schaden aus eigener Tasche kompensieren, weil das Gesellschaftsvermögen in einer GbR beschränkt ist.

Tipp

Erfahren Sie in unserem Ratgeber, wie Sie eine GbR gründen.

Gerade wegen dieser Form der privaten Haftung sollte die Haftungssituation innerhalb einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Detail geklärt werden und jedem Gesellschafter bewusst sein. Andernfalls drohen fehlende Absprachen, Missverständnisse und Unklarheiten in Bezug auf die Haftungsverhältnisse in einer GbR, empfindlichen Schaden anzurichten. Dadurch ist dann auch das Privatvermögen bedroht. Deshalb gilt es, die Haftung in einer GbR unbedingt mit allen Gesellschaftern umfassend zu klären. Was müssen Sie dabei beachten?

Wie kann man die Haftung in einer GbR regeln?

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts lässt sich auch ohne Vertrag gründen. Wichtig ist, dass sich mindestens zwei Gesellschafter zusammenschließen, einen gemeinsamen Zweck verfolgen und die GbR keinen Handel betreibt, der diese zu einem Eintrag ins Handelsregister verpflichten würde. In einer GbR haften alle Gesellschafter gleichermaßen, unbeschränkt und mit ihrem Privatvermögen. Die GbR kann als Personengesellschaft keine Haftungsbeschränkung in Anspruch nehmen. Trotzdem sei an dieser Stelle die Verschriftlichung von bestimmten Regelungen angeraten, eingebettet in einen ordentlichen Gesellschaftsvertrag. Dadurch können Sie das persönliche Haftungsrisiko erheblich verringern.

Außerdem gilt es, alle Gesellschafter noch vor der offiziellen Gründung der GbR über die Haftungsrisiken aufzuklären. Allen Gesellschaftern muss schlicht bewusst sein, dass sie ihr Privatvermögen mit in die Waagschale werfen. Diskutieren Sie mögliche Szenarien des Scheiterns und des finanziellen Schadens, der entstehen kann. Kern einer erfolgreichen GbR ist eine vorausschauende Geschäftspolitik, die immer alle Haftungsrisiken im Blick hat. Je nachdem, wie kompromissbereit die Gesellschafter sind, und abhängig vom Projekt eignen sich womöglich andere Personengesellschaftsformen besser.

Tipp

Gerade weil Sie in einer GbR für Ihre Partner mithaften, sollten diese sorgfältig ausgewählt werden. Ein gesundes Vertrauensverhältnis zu Ihren Mitgesellschaftern ist in einer GbR zwingend notwendig.

So minimieren Sie das Haftungsrisiko in einer GbR

Zwar nimmt der Gesetzgeber grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinsam und unbeschränkt in die Haftungspflicht, allerdings können Sie selbst mithilfe wichtiger Regelungen und Maßnahmen dafür sorgen, dass das persönliche Haftungsrisiko vermindert wird. Läuft eine GbR aus den Rudern (egal, ob Sie daran mitschuldig sind oder nicht), geht das unweigerlich auf Kosten Ihres Privatvermögens. Um eine drohende Privatinsolvenz zu vermeiden, sollten Sie vor der Gründung Ihrer GbR folgende Maßnahmen ergreifen und umsetzen:

Erstellen Sie einen Businessplan

Zu jedem erfolgreichen Projekt gehört ein guter und durchdachter Businessplan, der die internen Abläufe regelt und die Entwicklung des Unternehmens realistisch einschätzt. Das ist bei einer GbR nicht anders. Der Businessplan ist u. a. dazu da, das gemeinsame Vorhaben der Gesellschafter schriftlich festzuhalten, damit sich diese daran orientieren können. Das kann das Vertrauen der Beteiligten untereinander enorm stärken.

Außerdem dient der Businessplan als „Regelwerk“ für die GbR. Je konstruktiver die Gesellschafter diesen Plan formulieren, umso eher sind sie gewillt, sich an die Regeln zu halten. Andernfalls drohen Interessenkonflikte und individuelle Fehler, empfindlichen Schaden an der GbR anzurichten. Und weil in einer GbR aufgrund der Haftungsregelungen jeder Gesellschafter persönlich haftet, ist das umso verheerender. Ein guter Businessplan ist immer eine solide Grundlage für die vernünftige und realistische Zukunftsplanung einer GbR. Er sollte folgende Punkte abdecken:

  1. Die Geschäftsidee: Welches Ziel verfolgt unsere GbR? Der gemeinsame Zweck definiert schließlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Von jedem Gesellschafter wird erwartet, auf diesen Zweck hin zu handeln. Halten Sie dieses Kernkonzept jeder GbR auch in Ihrem Businessplan fest.
  2. Das Geschäftsmodell: Wie soll unsere GbR funktionieren?
  3. Das Finanzierungsmodell: Wie finanzieren wir unsere GbR?
  4. Die Rollen- bzw. Aufgabenverteilung und die Vertretungsmacht: Wer ist wofür zuständig? Wer darf die GbR vertreten und trifft die wichtigen Entscheidungen?
  5. Die Geschäftsanteile, Stimmanteile und Sacheinlagen der Gesellschafter: Wer hält wie viel, wer bringt wie viel ein und wie groß ist das jeweilige Mitspracherecht?

Der Businessplan kann den Gesellschaftern auch als moralisch-ethischer Kompass dienen. Er stellt die Referenz bei vielen internen Fragen und Angelegenheiten dar. Damit tatsächlich alle dahinterstehen, sollten ihn die Gesellschafter gemeinsam formulieren. Wenn sich alle an diese vereinbarten „Spielregeln“ halten und verantwortungsbewusst handeln, mindert das auch das Haftungsrisiko.

Hinweis

Verwechseln Sie nicht den Gesellschaftsvertrag mit Ihrem Businessplan. Zwar können sich diese Dokumente in vielen Punkten überschneiden; jedoch ist der Vertrag das juristisch gültige Dokument, das Ihre GbR gesetzlich regelt, während der Businessplan nur für die interne Ausrichtung gedacht ist. Häufig ist der Businessplan aber die Grundlage für den bei der Gründung geschlossenen und ordentlich formulierten Gesellschaftsvertrag.

Reduzieren Sie die Haftungsrisiken im Gesellschaftsvertrag

Ein Gesellschaftsvertrag ist laut Gesetzgeber für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht zwingend notwendig, er ist aber dringend angeraten. Der Gesellschaftsvertrag ist ein mächtiges Instrument, das die meisten internen Regelungen, Abläufe, Kompetenzverteilungen und sonstige Bestimmungen festhält und somit zukünftigen Konflikten und Problemen vorbeugt – vor allem in Hinblick auf das Haftungsrisiko.

Manche GbRs kommen ohne diesen Vertrag aus, z. B. informelle Gesellschaften oder zeitlich limitierte GbRs. Bei einer Unternehmensgründung jedoch erfüllt der Gesellschaftsvertrag den Zweck einer schriftlichen Absicherung. Mit folgenden vertraglichen Regelungen lässt sich das Haftungsrisiko minimieren.

Umwandlung der GbR in eine Kapitalgesellschaft nach der Gründungsphase

GbRs sind deswegen so beliebt, weil sie schnell und unkompliziert gegründet werden und kein Startkapital voraussetzen. Das persönliche Haftungsrisiko wird allerdings höher, je erfolgreicher und wertvoller die Gesellschaft wird. Legen Sie schon bei der Gründung fest, ab welchem Unternehmenswert die GbR-Haftung begrenzt und die GbR in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden soll. Letzteres passiert meist, sobald Einzelgeschäfte Kosten verursachen oder Umsätze generieren, deren Höhe annähernd der des Gesellschaftsvermögens entspricht. Denn sollte dann etwas schiefgehen, müssen Sie das als Gesellschafter womöglich mit Ihrem eigenen Geld kompensieren – selbst wenn Sie persönlich nicht für den entstandenen Schaden verantwortlich sind. In einer GmbH oder UG sind Sie wiederum haftungsbeschränkt und Ihr Privatvermögen ist entsprechend geschützt.

Ambitionierte Gesellschafter sollten noch vor der Gründung klären, wann man die GbR in eine Kapitalgesellschaft umwandelt, die für das Unternehmen angemessen ist. Wird dieser Meilenstein erreicht, sind die Gesellschafter meist auch einem weitaus geringeren Haftungsrisiko ausgesetzt.

Aufbau von Gesellschaftsvermögen

Eine frisch gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts fängt häufig bei Null an, also ohne Startkapital. Verdient die GbR dann Geld, sollte vertraglich geregelt sein, was damit passiert. Dazu gehören Regelungen zur Privatentnahme aus dem Geschäftskonto durch Gesellschafter, aber auch die regelmäßige Einbuchung von Rücklagen. Dadurch verfügt die GbR über Eigenkapital und ist vor einer eventuellen Zahlungsunfähigkeit besser geschützt. Sie können auf diese Weise aber auch die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft vorbereiten, die ein bestimmtes Kapital voraussetzt. Regeln Sie daher bereits im Vertrag, was mit dem eingenommenen Geld passiert. Dann verringern Sie auch das Risiko, selbst für entstandenen Schaden in der GbR haften zu müssen.

Klären Sie die Vertretungsmacht

In einer GbR gilt die Gesamtvertretungsmacht, sofern dies nicht explizit im Vertrag anders geregelt ist. Das heißt, dass Sie ohne anderslautende Regelungen die Gesellschaft nur mit allen anderen Gesellschaftern zusammen vertreten können. Alle Entscheidungen, Vertragsabschlüsse, Ein- und Verkäufe usw. bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter. In kleinen GbRs ist das sicherlich sinnvoll, bei größeren Gesellschaften wird das jedoch schnell unpraktisch. Daher ist anzuraten, im Vertrag bestimmte Vertretungsbefugnisse festzulegen. Sie können beispielsweise einem Gesellschafter die Befugnis erteilen, selbstständig Geschäfte abzuschließen, und dabei eine Grenze festlegen, wie viel Geld er ausgeben darf. Geschäfte, die diese definierte Grenze sprengen, werden dann wiederum gemeinsam vereinbart.

Teilen Sie die Vertretungsmacht so auf, dass die Tagesgeschäfte effizient laufen, aber risikobehaftete Entscheidungen nicht durch einen einzelnen Gesellschafter getroffen werden können. So verringern Sie die Gefahr, dass ein schwerwiegender Fehler eines Gesellschafters dazu führt, dass alle anderen Gesellschafter für den entstandenen Schaden in der GbR mithaften müssen.

Klären Sie die Unternehmensnachfolge

Wenn ein Gesellschafter stirbt oder aus der GbR austritt, führt das zu Auseinandersetzungen und womöglich zur Auflösung der GbR. Daraus können sich Haftungsfälle und Konflikte ergeben, wenn die Vermögenswerte an die Gesellschafter ausgezahlt und alle Verbindlichkeiten und Stimmanteile jedes Gesellschafters abgerechnet werden. Wenn Sie die Unternehmensnachfolge und eventuelle Auflösung Ihrer GbR bereits im Gesellschaftsvertrag regeln, vermindern Sie das Haftungsrisiko. Ansonsten drohen Altverbindlichkeiten und Schulden der GbR gegenüber Gläubigern, Ihr Privatvermögen durch die persönliche Haftung empfindlich zu treffen.

Häufig gestellte Fragen zur Haftung in einer GbR

Als Gesellschafter gehen Sie immer ein gewisses Risiko ein. Damit Sie in einer GbR keinen finanziellen Schaden erleiden, klären wir noch einige wichtige Fragen, die immer wieder gestellt werden, wenn es um die Haftung bei einer GbR geht:

Wer haftet bei einer GbR?

Grundsätzlich haften alle Gesellschafter in einer GbR gemeinsam, unbeschränkt und mit ihrem Privatvermögen. Dies ist einer der wichtigsten Unterschiede zur Kapitalgesellschaft. Mit oben beschriebenen Maßnahmen können Sie Ihr persönliches Haftungsrisiko und das Ihrer Mitgesellschafter verringern.

Wie lange gilt die Haftung beim Ausscheiden aus der GbR?

Scheidet ein Gesellschafter aus einer GbR aus, führt das häufig zur Auflösung der Gesellschaft. Dann ist im Zuge des Auseinandersetzungsverfahrens entscheidend, wie viel der jeweilige Gesellschafter eingebracht hat, wie viele Anteile am Gesellschaftsvermögen diesem vertraglich zustehen und ob noch Altverbindlichkeiten bzw. Schulden vorhanden sind, die beglichen werden müssen. Lesen Sie in unserem Artikel zum Thema Auflösung einer GbR, was im Zuge dieses Auseinandersetzungsverfahrens passiert und wie die Gesellschafter haften.

Wie sieht der Haftungsausschluss bei einer bestimmten GbR aus?

Bei bestimmten GbRs (z. B. Immobilienfonds und Bauherrengemeinschaften) tritt eine Sonderregelung in Kraft. Diesen GbRs ist es gestattet, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftungsbegrenzung zu definieren.

Wie sieht bei einer GbR die Haftung für Delikte der anderen Gesellschafter aus?

In einer GbR haften alle Gesellschafter gemeinsam. Grundsätzlich muss jeder Gesellschafter für ein Vergehen des anderen einstehen, wenn dieses im Kontext der GbR begangen wurde. Gerade deshalb gilt bei einer GbR: „mitgefangen, mitgehangen“!

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