Das steuerlich zulässige Verfahren zur degressiven Abschreibung ist die geometrisch-degressive Abschreibung,auch Buchwert-Abschreibung genannt.Dabei wirdstets der gleiche Prozentsatz vom aktuellen Buchwert des Wirtschaftsguts abgeschrieben (zum Beispiel 30 Prozent). Ein anderes Verfahren ist die arithmetisch-degressive Abschreibung, bei der die Abschreibungsbeträge mithilfe einer abnehmenden Zahlenreihe bestimmt werden.
Die Buchwert-Abschreibung wird folgendermaßen berechnet:
Buchwert des Vorjahrs x Abschreibungssatz = Abschreibungsbetrag
Der Abschreibungssatz wird dabei in Prozent angegeben. Im Jahr der Anschaffung nehmen Sie einfach die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten selbst.
Sie kaufen beispielsweise für 100.000 Euro eine Maschine für Ihr Unternehmen. Laut AfA-Tabelle beträgt die Nutzungsdauer zehn Jahre. Der Abschreibungssatz soll 20 Prozent betragen. Auch hier gilt die Regel, dass das Anschaffungsjahr je nach Monat der Anschaffung nur teilweise angesetzt werden darf. In unserem Beispiel soll die Anschaffung der Einfachheit halber im Januar erfolgen.
Jahr 1: Abschreibungsbetrag: 20 Prozent von 100.000 Euro = 20.000 Euro, restlicher Buchwert: 80.000 Euro
Jahr 2: Abschreibungsbetrag: 20 Prozent von 80.000 Euro = 16.000 Euro, restlicher Buchwert: 64.000 Euro
Jahr 3: Abschreibungsbetrag: 20 Prozent von 64.000 Euro = 12.800 Euro, restlicher Buchwert: 51.200 Euro
Jahr 4: Abschreibungsbetrag: 20 Prozent von 51.200 Euro = 10.240 Euro, restlicher Buchwert: 40.960 Euro
Und so weiter.
Dabei gibt es jedoch eine Besonderheit: Rechnerisch erreichen Sie bei dieser Abschreibungsmethode nie eine vollständige Abschreibung auf null. Ein Ausweg besteht darin, von einem Punkt an zur linearen Abschreibung zu wechseln – laut § 7 Abs. 3 Satz 1 EStG ist das auch erlaubt. Ein günstiger Zeitpunkt dafür ist, wenn der lineare Abschreibungsbetrag höher ist als der degressive.