Es liegt nahe, dass ein Unternehmen, das einem Kunden eine Rechnung ausstellt, sie innerhalb einer bestimmten Zeit bezahlt haben möchte. Um die Chance auf eine zeitnahe Zahlung zu verbessern, kann es auf der Rechnung auch eine Zahlungsfrist angeben. Doch was bedeutet diese Angabe genau?
Hier kommt der Begriff der Fälligkeit ins Spiel: § 271 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sieht vor, dass zwei Vertragspartner bestimmen können, wann eine Zahlung fällig ist. Also ab wann der Empfänger dem Absender die Rechnungssumme schuldet. Dies ist aber nicht etwa nach Ablauf einer wie immer gearteten Zahlungsfrist der Fall.
Vielmehr ist die Zahlung sofort fällig, sobald der Anbieter seine Leistung erbracht hat – beispielsweise die bestellte Ware geliefert worden ist. Das heißt, eigentlich hängt die Fälligkeit einer Forderung nicht davon ab, wann sie fakturiert wird. Sie tritt aber auf jeden Fall ein, sobald der Leistungsempfänger die Rechnung erhält. Allerdings kann auf der Rechnung auch explizit ein Fälligkeitsdatum angegeben werden. Das geschieht jedoch in der Praxis nur in besonderen Fällen.
Die Fälligkeit einer Forderung nicht unbedingt, dass sie sofort beglichen werden muss. Vielmehr hat der Rechnungsempfänger jetzt noch eine gewisse Zeit dafür, und dies ist dann seine Zahlungsfrist (auch Zahlungsziel genannt). Diese Frist wird zumeist in (Kalender-)Tagen angegeben und beginnt in der Regel, sobald der Kunde die Rechnung erhält. Vielfach üblich sind Fristen von 10 bis 14 Tagen, wobei eine Frist von 10 Tagen gerade noch unter den Begriff „sofort“ fällt. Für den Fall, dass keine Zahlungsfrist angegeben wird, hat der Gesetzgeber eine Frist von 30 Tagen vorgesehen (§ 286 Abs. 3 BGB). Alternativ kann der Lieferant statt einer Frist in Tagen auch ein Datum für die Zahlung angeben.
Wenn der Empfänger einer Rechnung sie nicht innerhalb der Zahlungsfrist begleicht, kann ihm der Lieferant eine Mahnung schicken. Damit kommt der Rechnungsempfänger in „Verzug“. Das heißt, seine Zahlung ist überfällig, und er ist ab diesem Zeitpunkt zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die dem Lieferanten daraus entstehen (vor allem in Form von Verzugszinsen – § 288 BGB).
Wichtig: Sie können als Gläubiger statt eine Mahnung zu versenden auch direkt gerichtlich vorgehen – etwa mit einem Mahnbescheid laut Zivilprozessordnung (§§ 688 ff. ZPO). Hat der Aussteller der Rechnung anstelle einer Zahlungsfrist ein konkretes Datum für die Zahlung angegeben, tritt der Verzug danach sogar automatisch ein – also ohne Mahnung(§ 286 Abs. 2 Satz 1 BGB). Allerdings trägt es zu einer guten Kundenbeziehung bei, wenn Sie nicht gleich mit der rechtlichen Keule drohen, sondern stattdessen zunächst eine freundliche Erinnerung schicken und auf die Fälligkeit aufmerksam machen. Oft reicht das schon aus, damit die Rechnung bezahlt wird.
Und zu guter Letzt noch eine wichtige Frist: Unternehmer sind verpflichtet, alle Eingangs- und Ausgangsrechnungen 10 Jahre lang aufzubewahren. Andernfalls droht ein Bußgeld.