Rechtlich gesehen besteht eine Grauzone, was die Vergütung für die An- und Abreise während einer Geschäftsreise betrifft. Viele Faktoren können dabei eine Rolle spielen: Welches Verkehrsmittel wird verwendet? Was gilt tatsächlich als Reisezeit – auch schon die Fahrt zum Bahnhof oder Flughafen? Kann und/oder soll der Reisende während der Fahrt arbeiten? Entsprechend unterschiedlich sind die möglichen Regelungen. Viele Unternehmen haben hierzu überhaupt keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen, und der Arbeitgeber geht von stillschweigenden Regelungen aus – etwa davon, dass Reisetage unabhängig von der tatsächlichen Reisedauer als normale Arbeitstage zu behandeln sind.
Aus diesem Grund sorgte im Oktober 2018 das Urteil des Bundesarbeitsgerichts für einiges Aufsehen. Darin legte das BAG fest, dass zumindest im Fall von Auslandsentsendungen die für An- und Abreise erforderliche Reisezeit als Arbeit zu entlohnen ist. Begründet wird dies damit, dass auch diese Zeit im Interesse des Arbeitgebers aufgewendet wird.
Daraus ergeben sich wichtigeFolgen für manche Arbeitgeber. In vielen Fällen werden sie ihren Angestellten die Reisezeiten bei Auslandsreisen bereits „automatisch“ vergüten – etwa im Rahmen der normalen monatlichen Bezahlung (besonders, wenn es sich um leitende Angestellte handelt). Ansonsten müssen die Unternehmen eine Lösung für die volle Vergütung solcher Reisezeiten finden, die sich schließlich durchaus über Tage hinziehen können.
Im Übrigen macht das Bundesarbeitsgericht in seiner Urteilsbegründung klar, dass kein direkter rechtlicher Zusammenhang zwischen Arbeitszeiten und zu vergütender Arbeit besteht. Arbeitgeber haben also durchaus auch die Möglichkeit, Reisezeiten von Auslandszeiten anders (d. h. geringer) zu vergüten als die eigentlichen Arbeitszeiten.