1. Fahrtkosten: Kosten entstehen durch die Nutzung des Dienstwagens, eines privaten Kfz, durch Bahn-, Bus- oder Flugtickets. Ist man mit dem Dienstwagen unterwegs, besteht der Arbeitgeber in aller Regel darauf, dass der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führt. Nutzt man das private Fahrzeug, werden häufig der Einfachheit halber Kilometerpauschalen gezahlt. Tickets für Verkehrsmittel müssen gut aufbewahrt werden.
2. Übernachtungskosten: Bei den Übernachtungskosten kann man sich zwischen zwei Varianten entscheiden – entweder werden die Kosten durch einen pauschalen Satz abgegolten oder über die eingereichten Belege erstattet. Sind in den Hotelkosten auch Mahlzeiten enthalten, müssen die Kosten dafür herausgerechnet werden. Ist das Frühstück nicht getrennt auf der Rechnung ausgewiesen, sind beispielsweise pauschal 4,80 Euro abzuziehen. Der Grund dafür: Verpflegungskosten darf der Arbeitgeber nur pauschal erstatten.
3. Verpflegungskostenmehraufwand: Bei der Verpflegung auf Reisen geht man davon aus, dass die Kosten höher sind, als wenn man zu Hause isst. Der Gesetzgeber veranschlagt hierfür pauschale Werte, die abhängig sind von der Dauer der Abwesenheit. Verbringt man mindestens acht Stunden an einem anderen Ort oder sind es gleich mehr als 24 Stunden? Für Auslandsreisen gelten wiederum andere Sätze, die abhängig vom Reiseziel sind.
4. Reisenebenkosten: Nebenkosten entstehen z. B. durch Park- oder Mautgebühren. Auch hierfür müssen Belege eingereicht werden.
Diese vier Positionen decken alle Kosten ab, die man nach einer Dienstreise erstattet bekommen kann. Natürlich gehören aber noch weitere Angaben in die Reisekostenabrechnung:
- vollständiger Name
- Abteilung
- Personalnummer
- Reisebeginn und Ende mit genauer Uhrzeit
- Ziel der Reise
- Reisezweck
- verwendete Verkehrsmittel
- Unterschriften von Antragsteller und Vorgesetztem