So wie bei der normalen Umsatzsteuer in Deutschland beträgt auch der Steuersatz der Einfuhrumsatzsteuer 19 Prozent. Auf bestimmte Waren wie Lebensmittel und Genussmittel wie Kaffee oder Tee wird der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent erhoben. Auch Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, Rollstühle, orthopädische Apparate und Vorrichtungen, Blumen sowie Bücher und Zeitungen fallen unter die ermäßigte Umsatzsteuer.
Wie hoch die Einfuhrsteuer auf die importierte Ware am Ende ausfällt, hängt nicht nur vom Wert der Lieferung ab. Zur Berechnung der Steuer wird laut Umsatzsteuergesetz zunächst einmal von der Zollverwaltung ein Zollwert der Ware bestimmt, der in der Regel höher als der eigentliche Warenwert ist. Dieser Wert umfasst auch die Transportkosten bis an die EU-Außengrenze sowie gegebenenfalls ausländische Steuern und Versicherungskosten.
Zum festgelegten Zollwert kommen gegebenenfalls noch Zollkosten, Verbrauchssteuern und innergemeinschaftliche Beförderungskosten hinzu. Daraus ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer – der sogenannte EUSt-Wert (§ 11 UStG). Auf diesen Wert wird schließlich der Steuersatz von 19 beziehungsweise 7 Prozent angewandt, woraus sich die zu zahlende Einfuhrsteuer ergibt.
Im Übrigen entspricht die EUSt auch noch in einem anderen Aspekt der Umsatzsteuer: Unternehmen können sie in gleicher Weise als alsVorsteuergeltend machen und vom Finanzamt zurückzahlen lassen.