Einfuhrumsatzsteuer: Die etwas andere Mehrwertsteuer

Wer Waren aus einem anderen EU-Land bezieht, muss Umsatzsteuer zahlen. Als Unternehmer mit Umsatzsteuerpflicht kann man diese dann wieder als Vorsteuer zurückfordern. Stammt die Ware allerdings aus einem Land außerhalb der EU, dann wird die sogenannte Einfuhrumsatzsteuer fällig, die bei der Einfuhr durch den Zoll erhoben wird. Wie man diese Steuer berechnet und wer sie tatsächlich zahlen muss, haben wir für Sie zusammengefasst.

Einfuhrumsatzsteuer – was ist das?

Generell lässt sich die Einfuhrumsatzsteuer (auch Einfuhrsteuer genannt und als EUSt abgekürzt) mit der Umsatzsteuer (auch als Mehrwertsteuer bekannt) vergleichen. Umsatzsteuer wird immer dann fällig, wenn Waren oder Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union gegen Entgelt geliefert werden. Das gilt natürlich erst einmal innerhalb Deutschlands, aber auch für den Import aus anderen Ländern der EU. Wenn aber Waren aus einem umsatzsteuerrechtlichen Drittlandsgebiet, also aus einem Land außerhalb der EU, eingeführt werden, dann verlangt der Staat keine Umsatzsteuer. Stattdessen ist dann eine andere Steuer fällig – die sogenannte Einfuhrumsatzsteuer.

Anders als die Umsatzsteuer wird die Einfuhrumsatzsteuer – gegebenenfalls neben Zöllen und besonderen Verbrauchersteuern – von der Zollverwaltung erhoben und gilt somit als Einfuhrabgabe gemäß zollrechtlicher Vorschriften. Die Steuer trägt nicht unwesentlich zum bundesdeutschen Steueraufkommen bei. So berechnete die deutsche Zollverwaltung 2017 rund 55,9 Milliarden Euro an Einfuhrumsatzsteuer.

Definition: Einfuhrumsatzsteuer

Bei der Einfuhrumsatzsteuer, auch als Einfuhrsteuer bezeichnet, handelt es sich um eine Abgabe, die bei der Einfuhr von Waren aus einem Land außerhalb der Europäischen Union erhoben wird. Diese EUSt entspricht weitgehend der Umsatzsteuer, die beim Bezug von Waren innerhalb der EU fällig wird.

Wozu ist die Einfuhrumsatzsteuer da und wer muss sie zahlen?

Laut Gesetz ist die Einfuhrumsatzsteuer eine Verbrauchersteuer (und Einfuhrabgabe), die Unternehmen und Privatpersonen bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern zahlen müssen. Es spielt also keine Rolle, ob ein Gamer ein neues Spiel aus Japan bestellt oder ein Elektronikmarkt neue Smartphones aus den USA bezieht – beide sind verpflichtet, die EUSt an den Zoll zu entrichten. Die Einfuhrumsatzsteuer wird beim (rechtlichen) Grenzübertritt der Ware fällig. Wenn also ein Unternehmen eine Spedition mit dem Transport der Ware mitsamt den zugehörigen Formalitäten beauftragt, zahlt dieser Dienstleister zunächst auch diese Steuer und fordert sie dann von seinem Auftraggeber zurück.

Hinweis

Generell wird die EUSt nur erhoben, wenn man Waren aus Drittländern einführt. Doch es gibt Ausnahmen: Auch für Waren aus dem deutschen Gebiet Büsingen, das ganz von Schweizer Staatsgebiet umschlossen ist, sowie aus den österreichischen Exklaven Jungholz und Mittelberg und von der Insel Helgoland fällt die Einfuhrsteuer an.

Augen auf beim Internetkauf – wann wird die EUSt fällig?

Bei Bestellungen im Internet ist sowohl für Privatpersonen als auch Unternehmen besondere Aufmerksamkeit geboten. Man sollte dabei immer darauf achten, aus welchem Land die bestellte Ware tatsächlich kommt. Wenn ein Onlineshop seine Geschäfte beispielsweise in Frankreich oder Italien betreibt und seine Waren auch von dort versendet, müssen Sie sich weder als Privatperson noch als Unternehmer Gedanken um die Einfuhrumsatzsteuer machen. Lässt ein solcher Shop aber seine Ware aus einem Land außerhalb der EU – etwa den USA – versenden, dann müssen Sie als Empfänger die Einfuhrumsatzsteuer für die Ware beim Zollamt zahlen.

Hinweis

Wenn Sie beispielsweise in einem US-amerikanischen Onlineshop Waren im Wert von über 22 und bis zu 150 Euro bestellen und nach Deutschland liefern lassen, ist Ihre Sendung zwar zollfrei, aber die Einfuhrumsatzsteuer fällt trotzdem an. Nur bei einem Wert des Päckchens von bis zu 22 Euro ist es für Sie komplett abgabenfrei. Dabei zählt immer die Gesamtsumme der Rechnung einschließlich Versandkosten. Diese Befreiungen gelten nicht für alkoholische Getränke, Parfüms und Eau de Toilettes sowie Tabakwaren.

Keine Einfuhrsteuer beim Online-Kauf

Wenn Sie im Ausland außerhalb der EU Software oder ein E-Books kaufen, die nicht in Form eines Datenträgers, sondern nur zum Herunterladen (oder gar nur als Produktschlüssel) angeboten werden, dann hat die deutsche Finanzverwaltung (oder auch die jedes anderen Importlands) ein Problem: Der Download lässt sich kaum kontrollieren. Für solche Fälle hat der Gesetzgeber vorgesorgt, indem er die Erbringung der Leistung – anders als sonst üblich – an den Ort des Kunden verlegt, und zwar sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen (§ 3a Abs. 2 und 5 UStG). Das heißt, in solchen Fällen handelt es sich gar nicht um einen Import, und daher fällt auch keine Einfuhrumsatzsteuer, sondern vielmehr Umsatzsteuer an. Für Unternehmer gilt zudem die Umkehr der Steuerlast, das heißt, der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer direkt ans Finanzamt zahlen (und bekommt sie zumeist als Vorsteuer gleich wieder zurück). Für Privatkunden jedes Importlands (zumindest EU-weit) müsste der Anbieter getrennt Umsatzsteuer an dessen Finanzverwaltung abführen – ein kaum zu bewältigender Aufwand. In der Praxis übernehmen daher weltweit agierende Dienstleister die Abwicklung solcher Bestellungen und Zahlungen. Wenn Sie also etwa in Japan Software kaufen und herunterladen, zahlen Sie nicht an den Anbieter, sondern an eine Firma mit Büro in Deutschland, die Ihre Zahlung ganz normal samt Umsatzsteuer entgegennimmt.

Wie wird die Einfuhrumsatzsteuer berechnet?

So wie bei der normalen Umsatzsteuer in Deutschland beträgt auch der Steuersatz der Einfuhrumsatzsteuer 19 Prozent. Auf bestimmte Waren wie Lebensmittel und Genussmittel wie Kaffee oder Tee wird der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent erhoben. Auch Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, Rollstühle, orthopädische Apparate und Vorrichtungen, Blumen sowie Bücher und Zeitungen fallen unter die ermäßigte Umsatzsteuer.

Wie hoch die Einfuhrsteuer auf die importierte Ware am Ende ausfällt, hängt nicht nur vom Wert der Lieferung ab. Zur Berechnung der Steuer wird laut Umsatzsteuergesetz zunächst einmal von der Zollverwaltung ein Zollwert der Ware bestimmt, der in der Regel höher als der eigentliche Warenwert ist. Dieser Wert umfasst auch die Transportkosten bis an die EU-Außengrenze sowie gegebenenfalls ausländische Steuern und Versicherungskosten.

Zum festgelegten Zollwert kommen gegebenenfalls noch Zollkosten, Verbrauchssteuern und innergemeinschaftliche Beförderungskosten hinzu. Daraus ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer – der sogenannte EUSt-Wert (§ 11 UStG). Auf diesen Wert wird schließlich der Steuersatz von 19 beziehungsweise 7 Prozent angewandt, woraus sich die zu zahlende Einfuhrsteuer ergibt.

Im Übrigen entspricht die EUSt auch noch in einem anderen Aspekt der Umsatzsteuer: Unternehmen können sie in gleicher Weise als als Vorsteuer geltend machen und vom Finanzamt zurückzahlen lassen.

Ein Beispiel

Zur Erläuterung soll hier ein konkretes Rechenbeispiel dienen: Angenommen, Sie haben in den USA zum Preis von 10.000 Euro einen leistungsfähigen neuen Computer gekauft. Dann sieht die Berechnung der Einführumsatzsteuer so aus:

Wenn es Ihnen zu umständlich erscheint, die Einfuhrsteuer selbst zu berechnen, können Sie auf der Webseite der Gesellschaft der Schnellkuriere einen Rechner aufrufen, der Ihre EUSt automatisch ausrechnet. Dafür müssen Sie lediglich den Rechnungsbetrag, die jeweilige Währung und die Transportkosten angeben und schon werden Ihnen die fällige EUSt sowie die Höhe der Gesamtabgaben direkt ausgerechnet.

Alternativ können Sie auch beim Hauptzollamt Hannover eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) einholen.

Erstattung der EUSt – wann gibt es die Steuer zurück?

Die Einfuhrumsatzsteuer können sich Unternehmen wie erwähnt als Vorsteuer erstatten lassen. Dazu dient die laufende Umsatzsteuer-Voranmeldung beziehungsweise die jährliche Umsatzsteuererklärung. Das gilt allerdings nur für den Käufer der Sendung. Wer lediglich an der Einfuhr der Ware beteiligt ist, etwa ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter, der kann die bei der Einfuhr gezahlte EUSt nicht als Vorsteuer zurückfordern, sondern erhält sie von seinem Auftraggeber zurück.

Die Vorsteuer kann das Unternehmen sogar unmittelbar geltend machen, nachdem die EUSt angefallen ist. Wann das Unternehmen sie tatsächlich begleicht, spielt keine Rolle. Das heißt: Auch wenn die Einfuhrumsatzsteuer noch nicht gezahlt worden ist, kann sie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Monats geltend gemacht werden, in dem sie angefallen ist. Die Einfuhrsteuer direkt mit dem Vergütungsanspruch als Vorsteuer zu verrechnen, ist leider nicht möglich, da verschiedene Behörden für die beiden Vorgänge zuständig sind.

Ausnahmen von der Einfuhrumsatzsteuer

Nicht auf jede Ware aus einem Land außerhalb der EU muss bei der Einfuhr nach Deutschland EUSt bezahlt werden. Einerseits sind Waren, die (einschließlich Versand) nicht mehr als 22 Euro kosten, komplett von Einfuhrabgaben befreit. Andererseits gibt es bei bestimmten Waren eine Steuerbefreiung. Unterschieden wird hierbei zwischen Umsatzsteuerbefreiung allgemein und der speziellen Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer.

Allgemeine Steuerbefreiung

Alle Waren, auf die bei der Lieferung im Inland keine Umsatzsteuer anfällt, sind auch von der EUSt befreit. Hierzu zählen beispielsweise bereits ausgegebene Wertpapiere wie Aktien, im Inland gültige amtliche Wertzeichen wie Stempelmarken oder Anlagegold – sprich Goldbarren. All diese Waren sollen bei der Einfuhr nach Deutschland nicht höher besteuert werden als vergleichbare Inlandswaren.

Befreiungen von der Einfuhrumsatzsteuer

Neben der allgemeinen Umsatzsteuerbefreiung sieht die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) besondere Befreiungen von der EUSt vor. Demnach muss auf die Waren aus Drittländern keine Einfuhrsteuer gezahlt werden, die nach der EU-Verordnung zur Zollbefreiung (EG 1186/2009) zollfrei eingeführt werden dürfen (die EUStBV gibt ergänzende Bestimmungen dazu vor). Dazu zählen neben der oben erwähnten Wertbegrenzung auf 22 Euro verschiedene Schriftstücke sowie Särge, Urnen und Grabschmuck oder auch Streu und Futter, die für transportierte Tieren mitgeführt und während der Beförderung verwendet werden.

Hinzukommen andere zollrechtliche Vorschriften, die Zollbefreiungen beispielsweise im Rahmen der vorübergehenden Verwendung oder der Rückwarenregelung vorsehen. Auch in Bagatellfällen wird von der Festsetzung der EUSt abgesehen (Kleinbetragsregelung – § 15 EUStBV). Dafür müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Ware unterliegt bei ihrer Einfuhr lediglich der Einfuhrumsatzsteuer
  • Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt weniger als 10 Euro
  • Die Steuerabgabe kann komplett als Vorsteuer zurückgefordert werden

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