Stiftung gründen: Kosten, Voraussetzungen und Ablauf im Überblick

Egal ob für das Gemeinwohl oder für private Interessen: Stiftungen sind eine gute Geldanlage für Vermögende, die ihren Wohlstand und ihr Engagement für einen höheren Zweck einsetzen wollen. Aber was braucht es, um eine Stiftung gründen zu können? Am Anfang steht der förmliche Wille – über alles, was danach kommt, lesen Sie in unserem Ratgeber.

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Voraussetzungen und zu klärende Fragen

Eine Stiftung gründen darf quasi jeder – sowohl natürliche Personen ab 18 Jahren (die den Großteil der Stiftungsgründer ausmachen) als auch rein juristische Personen wie Unternehmen und rechtsfähige Vereine. Voraussetzung ist lediglich, dass ein (ausreichend hohes) stiftbares Vermögen vorhanden ist. Davon abgesehen gibt es keine besonderen Anforderungen.

Bevor Sie sich nun aber voreilig in den Gründungsprozess stürzen, sollten Sie sich einige wichtige Fragen stellen, etwa:

  • Habe ich einen klar definierten Stiftungszweck im Sinn?
     
  • Besteht ein Bedarf für die Leistungen, die meine Stiftung anbieten könnte?
     
  • Bin ich gewillt, mein privates Vermögen dauerhaft für den Stiftungszweck aufzugeben?
     
  • Möchte ich aktiv an der täglichen Stiftungsarbeit teilhaben oder meinen Beitrag lediglich auf die Stiftung des Grundkapitals beschränken?
     
  • Fühle ich mich dem Gründungs- und Verwaltungsaufwand einer eigenen Stiftung gewachsen?
     
  • Oder will ich vielleicht lieber an eine bereits bestehende Stiftung spenden, hinzustiften oder mein Kapital an einen Treuhänder übertragen?

Ihre Antworten auf diese Fragen sind nicht zuletzt ausschlaggebend dafür, wie hoch das Grundkapital der Gründung ausfallen muss und welche Rechtsform für Ihre Stiftung in Frage kommt.

Tipp

Ansprechpartner wie der Bundesverband Deutscher Stiftungen bieten Ihnen Beratungsleistungen zu allen Fragen bezüglich der Gründung und Verwaltung von Stiftungen.

Stiftungszweck wählen

Jede Stiftung benötigt ein klares Ziel, dem sie sich mit ihrem gesamten Kapital und Arbeitseinsatz verschreibt.

Knapp 95 Prozent der Stiftungen in Deutschland verfolgen gemeinnützige Zwecke wie die Finanzierung medizinischer Forschungsprojekte oder die Förderung von Kultur-, Kunst- und Sportveranstaltungen. Da solcherlei Stiftungen einen direkten und maßgeblichen Beitrag zur Gesellschaft leisten, werden sie vom Staat steuerlich begünstigt und von der Körperschafts-, Gewerbe-, Kapitalertrags-, Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. (Zu-)Stiftungen und Spenden an eine Stiftung lassen sich zudem als Sonderausgaben von der Steuer abziehen. Unbedingte Voraussetzung ist jedoch, dass die Gemeinnützigkeit der jeweiligen Stiftung vom zuständigen Finanzamt anerkannt wurde.

Keinerlei Steuervorteile genießen dagegen Stiftungen, die lediglich aus privatnützigen Interessen errichtet wurden. Dazu gehören manche Unternehmensstiftungen sowie die Familienstiftung, deren Vermögen ausschließlich der Förderung von Familienmitgliedern zugutekommt.

Egal, welchem Anliegen Ihre Stiftung gewidmet ist: Denken Sie daran, dass ein einmal festgelegter Stiftungszweck nur noch in Ausnahmefällen angepasst oder verändert werden darf. Der grundsätzliche Wesensgehalt des Stifterwillens muss auf jeden Fall erhalten bleiben – eine Anforderung, deren Erfüllung die staatliche Stiftungsaufsicht streng überwacht.

Aus diesem Grund sollten Sie darauf achten, dass Ihr Stiftungszweck nicht allzu spezifisch wird. Indem Sie eine allgemeinere und möglichst zeitlose Formulierung wählen, können Sie sicherstellen, dass Ihre Stiftung auch auf zukünftige Entwicklungen und Aufgabenstellungen flexibel reagieren kann, ohne dass über eine Neudefinierung gestritten werden muss. Bei Verbrauchsstiftungen, deren Lebensdauer nur auf wenige Jahrzehnte beschränkt ist, kann die Zwecksetzung dagegen ruhig konkreter ausfallen.

Stiftungsvermögen festlegen

Was die Höhe Ihres Stiftungsvermögens anbelangt, gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Es muss jedoch den Anspruch erfüllen, den jeweiligen Stiftungszweck effektiv verfolgen und erfüllen zu können. Ob dies der Fall ist, prüft die staatliche Aufsichtsbehörde im Einzelfall.

Die meisten Stiftungen in Deutschland stammen aus privater Hand und haben daher oft nur ein Vermögen von maximal 300.000 Euro. Dieses darf sich gemäß Gesetzgebung nicht verringern (Ausnahme: Verbrauchsstiftung). Stattdessen muss es am Kapitalmarkt angelegt werden, um mit der entstehenden Rendite die Stiftungsarbeit finanzieren zu können. Auf Basis eines Grundkapitals von 500.000 Euro erreicht man bei einer Verzinsung von 4,5 Prozent (abzüglich 1,5 Prozent Inflation) aktuell lediglich ein Jahresbudget von ca. 15.000 Euro, weshalb Spendern und Zustiftern eine wichtige Bedeutung bei der Stiftungsfinanzierung zukommt.

Bei den deutschen Behörden hat sich deshalb ein Vermögen von mindestens 100.000 Euro als Maßstab etabliert. Ausnahmen stellen Treuhand- und Verbrauchsstiftungen dar, die auch mit weniger Kapital gegründet werden können.

Die entsprechenden Geldmittel können aus verschiedenen Quellen wie etwa Krediten stammen, in der Regel werden Stiftungen aber von wohlhabenden Personen und Organisationen gegründet. Denken Sie dabei immer daran: Wenn Sie eine Stiftung gründen, trennen Sie sich für immer von Ihrem Privatvermögen – das ist der sogenannte Ewigkeitsgedanke. Mit diesem will der Staat auch verhindern, dass Stiftungen als attraktive Steuersparmodelle zweckentfremdet werden.

Rechtsform aussuchen

In der deutschen Gesetzgebung ist nicht festgelegt, welche Rechtsform eine Stiftung haben muss. Stattdessen gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, aus denen Sie je nach Stiftungszweck und Vermögen frei wählen können. Gemein ist allen jedoch, dass Sie für die rechtmäßige Gründung ein Stiftungsgeschäft sowie eine Stiftungssatzung aufsetzen und Ihre Stiftung staatlich anerkennen lassen müssen. Lediglich die Treuhandstiftung (die weiter unten besprochen wird) ist von dieser Regelung ausgeschlossen.

Das sind die wichtigsten Rechtsformen für Stiftungen mitsamt ihren Besonderheiten:

Rechtmäßige Stiftung bürgerlichen Rechts (auch: selbstständige Stiftung)

Diese „klassische“ Form der Stiftung kommt am häufigsten in der Praxis vor. Sie ist für die meisten Stifter die richtige Wahl, egal ob sie nur ihr Vermögen beisteuern oder aktiv an der Stiftungsarbeit teilnehmen wollen.

Kirchliche Stiftungen

Diese meist gemeinnützigen Stiftungen nehmen sich typischen Inhalten der katholischen oder evangelischen Kirche an und tragen damit zum christlich verstandenen Gemeinwohl bei. Neben den staatlichen Stiftungsbehörden ist auch die kirchliche Stiftungsaufsicht für die Gründung und Überwachung solcher Stiftungen zuständig.

Familienstiftungen

Sie stellen einen Großteil der privatnützigen Stiftungen in Deutschland dar. Familienstiftungen widmen sich den Interessen und dem Wohl einer Familie bzw. derer Mitglieder und unterliegen im Gegensatz zu anderen Rechtsformen auch der Erbersatzsteuer.

Bürgerstiftungen (auch: Sammel- oder Gemeinschaftsstiftungen)

Sie werden von mehreren Personen gegründet, die alle ihren Teil zum Stiftungsvermögen beitragen und ein per Satzung festgeschriebenes Mitspracherecht besitzen.

Verbrauchsstiftungen

Diese Sonderform kommt zum Einsatz, wenn der (meist konkreter formulierte) Stiftungszweck voraussichtlich innerhalb absehbarer Zeit (sinnvoll sind 30 Jahre) erfüllt werden kann. Dabei wird ergänzend zu den Zinserträgen auch das Grundkapital für die Stiftungsarbeit aufgewendet, wodurch es nach und nach verbraucht wird. Auf diese Weise sind auch kleinere Vermögen rentabel, um die vom Stifter gesetzten Ziele zu erreichen. Da diese Funktionsweise aber nicht dem inhärenten Ewigkeitsgedanken des Stiftungsbegriffs entspricht, variiert die Anerkennung von Verbrauchsstiftungen in verschiedenen Bundesländern stark. Zudem ist diese Rechtsform vom besonderen Sonderausgabenabzug für Spenden ausgeschlossen. Eine rechtliche Beratung im Vorfeld einer Gründung ist daher in jedem Fall empfehlenswert.

Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung aufsetzen

Für die Anerkennung Ihrer Stiftung bei den staatlichen Aufsichtsbehörden benötigen Sie in der Regel sowohl ein Stiftungsgeschäft als auch eine Stiftungssatzung.

Das erste Dokument enthält die Willenserklärung, ein konkret benanntes Vermögen auf die einzurichtende Stiftung zu übertragen. Ein Stiftungsgeschäft kann entweder noch zu Lebzeiten oder aber im Rahmen eines (am besten notariell beglaubigten) Testaments bzw. Erbvertrags nach Ableben des Stifters wirksam werden. Die Stiftung Ihres gesamten Vermögens ändert aber nichts daran, dass die Erbberechtigten ihren rechtlich zugesicherten Pflichtanteil erhalten. Die Stiftung muss diesen auf jeden Fall auszahlen, darf dabei aber nicht ihr Grundkapital antasten – bedenken Sie diesen Umstand, wenn Sie die Höhe Ihres Stiftungsvermögens festlegen.

Die Satzung wiederum stellt einen Organisationsplan dar, der mehr oder weniger strikte Handlungsanweisungen für sämtliche zuständigen Stiftungsorgane (z. B. Vorstand, Kontrollgremium, ehrenamtliche Mitarbeiter) festschreibt.

Eine vollständige Stiftungssatzung sollte (mit Ausnahme von Treuhandstiftungen) wenigstens folgende Inhalte abdecken:

  • Name der Stiftung
  • Sitz der Stiftung
  • Stiftungszweck
  • Höhe des Stiftungsvermögens
  • Vorgaben zur Anlage des Grundkapitals (Anlagerichtlinie)
  • Bildung des Vorstands (das Handlungsorgan einer Stiftung), des Kontrollgremiums sowie ggf. weiterer Gremien
  • Vorgehen bei Auflösung der Stiftung (im seltenen Fall, dass der Stiftungszweck nicht mehr gegeben ist)

Manche Rechtsformen erfordern, dass noch weitere Sachverhalte in der Satzung geklärt werden, so beispielsweise bei der Familienstiftung:

  • Wer soll begünstigt werden?
  • In welcher Höhe und Frequenz sollen Zahlungen an Begünstigte geleistet werden?
  • Außerdem wichtig: Da innerhalb von zehn Jahren vor Ableben des Stifters gestiftete Vermögen bei der Pflichtanteilsberechnung herangezogen werden, sollten bereits bei der Stiftungsgründung entsprechende Erbverzichtserklärungen vereinbart werden, um den Erhalt des Gesamtkapitals zu sichern.

Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht und das Finanzamt

Mit Ausnahme der Treuhandstiftung entstehen Stiftungen erst mit der Anerkennung durch die staatlichen Aufsichtsbehörden, die regulär bei den Regierungspräsidien angesiedelt sind. Welche im Einzelnen für Sie zuständig ist, hängt vom Sitz Ihrer Stiftung ab. Auf der Website des Bundesverbands Deutscher Stiftungen finden Sie die Kontaktdaten sämtlicher Stiftungsaufsichten (staatlich und kirchlich).

Um Ihre Stiftung offiziell gründen zu können, müssen Sie Ihr Stiftungsgeschäft und die dazugehörige Stiftungssatzung bei der zuständigen Behörde vorlegen. Zur Ermöglichung eines reibungslosen Ablaufs können Sie Ihre Dokumente auch im Vorfeld der Anerkennung mit der Stiftungsaufsicht abstimmen.

Nachdem Sie die endgültigen Versionen eingereicht haben, prüfen die Beamten, ob Ihre Stiftung eine positive Bestandsprognose hat, das Grundkapital also für die Erfüllung des Stiftungszwecks ausreicht. Die gesetzlichen Regelungen, die dabei zum Tragen kommen, finden sich sowohl im Bundesrecht, genauer gesagt §§ 80 ff. BGB (regelt z. B. die Voraussetzungen der Gründung), als auch im Stiftungsgesetz des jeweiligen Landes (spezifiziert u. a. die Zuständigkeiten in Bezug auf Anerkennung und Beaufsichtigung von Stiftungen).

Wollen Sie eine kirchliche Stiftung ins Leben rufen, müssen Sie zuerst einen Antrag an die kirchliche Aufsichtsbehörde stellen. Diese reicht Ihre Dokumente dann an die staatlichen Stellen weiter.

Mit dem Erhalt der Stiftungsurkunde ist die Stiftung offiziell als juristische Person gegründet.

Um Steuervergünstigungen erhalten zu können, muss jetzt nur noch die Gemeinnützigkeit Ihrer Stiftung anerkannt werden. Dafür übermitteln Sie das Paket aus Stiftungsgeschäft, Satzung und Urkunde an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses prüft, ob Ihr Projekt den verbindlichen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts (§§ 51 ff. Abgabenordnung) standhält und erteilt bei einem positiven Ergebnis einen Feststellungsbescheid, mit dem Sie nun auch berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen über Spenden auszustellen.

Wie lange der behördliche Anerkennungsprozess in seiner Gänze dauert, lässt sich nur schwer sagen, da der Abstimmungsaufwand je nach Einzelfall stark variieren kann. Sie sollten aber mit einer Wartezeit von mindestens drei Monaten rechnen. Auf die Frage, ob eine Stiftung zu gründen mit Kosten verbunden ist, lautet die Antwort pauschal: Ja. Jedoch ist auch die Höhe der anfallenden Verwaltungsgebühr von Fall zu Fall unterschiedlich. Steuerbegünstigte Stiftungen müssen jedoch nichts zahlen.

Grundkapital übertragen

Erst nachdem der gesamte behördliche Anerkennungsprozess durchlaufen ist, sollten Sie Ihr Vermögen auf das Stiftungskonto transferieren. Dies gilt insbesondere, wenn es sich bei Ihrem Projekt um eine gemeinnützige Stiftung handelt. Denn nur wenn Sie bis zum Erhalt des Feststellungsbescheids vom Finanzamt warten, stellen Sie sicher, dass Sie die Einzahlung gegen eine Zuwendungsbestätigung von der Steuer abziehen können.

Bei einer Treuhandstiftung sollte die Überweisung ebenfalls erst nach Abschluss des Stiftungsgeschäfts (in Form eines Schenkungsvertrags) und Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgen.

Treuhandstiftungen und Stiftungsalternativen

Treuhandstiftungen werden auch unselbstständige Stiftungen genannt, weil der Stifter die Einrichtung (und Verwaltung) nicht selbst übernimmt, sondern an einen treuhänderischen Träger delegiert. Dessen Rolle kann von verschiedenen Arten von Dienstleistern übernommen werden, so kommen für den Betrieb einer Wissenschaftsstiftung vor allem Universitätsprofessoren oder Forschungsinstitute in Betracht.

Im Gegensatz zu den genannten Rechtsformen wird eine Treuhandstiftung durch einen regelmäßigen (Schenkungs-)Vertrag gegründet, ganz ohne Beteiligung der staatlichen Stiftungsaufsicht. Auch eine Satzung wird nicht unbedingt benötigt. Daraufhin übermittelt der Stifter das vereinbarte Grundkapital an den Treuhänder, der es (jedoch getrennt von seinem eigenen Vermögen) frei verwaltet. Dadurch eignet sich diese Rechtsform vor allem für Stifter, die noch wenig Erfahrung mit dem Stiftungsgeschäft haben oder sich den Verwaltungsaufwand sparen wollen. Ein anderer Grund kann sein, dass die verfügbaren Geldmittel für eine selbstständige Einrichtung nicht ausreichen – eine Treuhandstiftung lässt sich nämlich schon mit weniger als 50.000 Euro gründen.

Entscheiden Sie sich später doch noch dafür, aktiv in die Stiftungspraxis einsteigen zu wollen, ist auch dies möglich. Vorausgesetzt, Sie haben sich per entsprechender Vertragsklausel bestimmte Kontrollbefugnisse erhalten, können Sie die Treuhandstiftung jederzeit in eine selbstständige Stiftung überführen oder sie gänzlich auflösen.

Abgesehen von den bisher genannten Rechtsformen gibt es noch ein paar attraktive Alternativen, die vom Prinzip her jedoch nicht als Stiftungen eingestuft werden. Da bei ihnen das Ewigkeitsprinzip nicht zur Anwendung kommt, ist es außerdem erfahrungsgemäß eher unwahrscheinlich, dass im Rahmen dieser Organisationen der Stiftungszweck dauerhaft verfolgt werden kann.

Trotzdem sind sie einen Blick wert:

  • Die Stiftungs-GmbH (auch gemeinnützige GmbH, kurz gGmbH genannt) ist von der staatlichen Stiftungsaufsicht unabhängig und hat ebenfalls die Möglichkeit, in den Genuss von Steuervergünstigungen zu kommen.
  • Ein Stiftungsverein bietet noch mehr Flexibilität als die gGmbH. Das fängt schon damit an, dass er ganz ohne Grundkapital und mit nur sieben Mitgliedern gegründet werden kann.

Stiftung betreiben

Wenn Sie lediglich einen finanziellen Beitrag zu einer Stiftung leisten wollten, ist Ihre Arbeit hier zu Ende. Nun können Sie sich zurücklehnen und mitverfolgen, wie sich die Dinge entfalten.

Haben Sie sich aber entschieden, aktiv in Ihrem Projekt mitzuwirken (und sich entsprechende Mitspracherechte in der Satzung vorbehalten), kommt als Nächstes die alltägliche Stiftungsarbeit auf Sie zu:

  • Der Stiftungsvorstand muss alle Anstrengungen darauf konzentrieren, den Stiftungszweck zu verfolgen und zu erreichen.
     
  • Das Vermögen muss gemäß Satzung bzw. darin enthaltender Richtlinie gewinnbringend angelegt werden. Dazu gehört auch, die verwendete Anlagestrategie regelmäßig neu auszurichten, um auf die sich ständig veränderten Rahmenbedingungen am Kapitalmarkt reagieren zu können.
     
  • Förderprojekte müssen geplant und umgesetzt werden.
     
  • In gemeinnützigen Stiftungen stellen zudem die Werbung und die Spendensammlung wichtige Arbeitsaufgaben dar.
     
  • Nicht zu vergessen: die Buchhaltung. Stellen Sie sicher, dass sämtliche Vorstandsmitglieder fristgerecht ihre Steuererklärungen einreichen.

Seien Sie sich dessen bewusst, dass Ihnen bei allem, was Sie tun, die Behörden auf die Finger schauen. An oberster Stelle steht die staatliche Stiftungsaufsicht, die dafür zuständig ist, den Erhalt des Stifterwillens zu garantieren (bei kirchlichen Stiftungen übernimmt die kirchliche Stiftungsaufsicht diese Aufgabe). Zwar darf sie keinen direkten Einfluss auf die Entscheidungen der handelnden Organe nehmen; Beschlüsse zu Satzungsänderungen, der Zusammenlegung mit anderen Stiftungen oder der Stiftungsauflösung müssen aber zuerst von ihr genehmigt werden.

Der Vorstand hat im Umkehrschluss eine strenge Informationspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde. Dazu gehört, eine Jahresabrechnung sowie ggf. einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die gemeinnützigen Aktivitäten der Stiftung vorzulegen. Darüber hinaus kann die Behörde jederzeit Informationen oder Akteneinsicht fordern.

Findet sich ein Verstoß gegen geltendes Recht oder die vom Stifter erlassene Satzung, greift sie mittels „repressiver Aufsichtsmittel“ korrigierend in die Stiftungspraxis ein – etwa durch die Abberufung oder Neubestellung von Vorstandsmitgliedern. Zur letzten Instanz – der Aufhebung oder Umwandlung einer Stiftung – greift die Aufsichtsbehörde jedoch nur, wenn der Stiftungszweck nicht mehr erfüllt werden kann oder gar das Gemeinwohl gefährdet ist.

Fakt

Stiftungen speichern und verwerten die personenbezogenen Daten ihrer Mitarbeiter und Spender. Da diese gemäß der DSGVO als besonders schützenswert gelten, muss jede Stiftung entsprechende Datenschutzmaßnahmen ergreifen, um hohe Bußgelder zu vermeiden. Dazu zählt, die elektronische Sammlung von Informationen auf das Wesentliche zu beschränken, im Vorfeld die konkrete Erlaubnis der betroffenen Person einzuholen, sie über den Zweck der Erhebung und Verarbeitung zu informieren und sämtliche Daten auf Anfrage zeitnah zu löschen.

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