Vor dem Eintrag prüft das Patent- und Markenamt Ihre Innovation auf folgende Kriterien:
- Das Produkt ist neu und entstand aus erfinderischer Tätigkeit.
- Es lässt sich gewerblich verwenden.
- Es arbeitet ordnungsgemäß.
Im Zusammenhang mit einer Patentierung heißt „neu“, dass das Produkt erst mit der Patentierung einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wird. Halten Sie Vorträge über Ihre Arbeit oder veröffentlichen Sie erklärende Ausführungen vor der Patentierung, schadet das Ihrem Anspruch auf Patentschutz.
Die erfinderische Tätigkeit ist international festgelegt als eine Überschreitung des fachtypischen Wissensstandes. Die Neuerung durch die Erfindung sollte für Fachleute nicht naheliegend sein. Anders ausgedrückt: Könnte eine Person vom Fach diese Erfindung einfach nachbauen, indem sie existierende Produkte leicht abwandelt oder kombiniert, ist die Sache nicht innovativ genug, um ein Patent zu rechtfertigen.
Kann es gewerblich verwendet werden, besteht ein Nutzen, der vorher nicht erfüllt wurde. Zudem gilt im Patentrecht die Einheitlichkeitserfordernis. Damit alle Patente nachweisbar und übersichtlich aufgelistet werden können, darf proPatent nur eine Erfindung eingetragen werden.
Einige Länder legen in ihren Patentregelungen fest, dass die Erfindung ausschließlich technischer Natur sein darf. Laut § 1, Abs. 2 des deutschen Patentgesetzes umfasst das Patent hierzulande aber auch Erfindungen, die ganz oder teilweise aus biologischen Materialien bestehen oder diese herstellen, bearbeiten oder verwenden können.
Folgende Produkte oder Prozesse deckt das Patentrecht nicht ab:
- Erkenntnisse ohne dingliche Ausprägung (mathematische Methoden, wissenschaftliche Entdeckungen oder Theorien)
- die Entdeckung von Tier- oder Pflanzenarten, die Entwicklung von Zuchtverfahren und die Lebewesen selbst
- Behandlungsverfahren zur Therapie von oder Operation an Menschen oder Tieren (involvierte Erzeugnisse, ob Maschinen oder Stoffe, sind zugelassen)
- Erfindungen, die laut Gesetz gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen
Wer also beispielsweise ein Behandlungsverfahren gegen eine spezielle Zahnerkrankung bei Pferden entwickelt, erhält kein Patent dafür. Entwickelt man jedoch einen Stoff, der die Erkrankung heilt, können dieses Produkt, seine Zusammensetzung und ein möglicherweise damit verbundenes Verfahren patentiert werden.