Die Zusammenfassende Meldung gibt man entweder monatlich oder vierteljährlich ab – je nach Höhe des Umsatzes. Die Regel lautet so: Die ZM für Liefer- und sonstige Leistungsgeschäfte oder innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte erfolgt monatlich, sofern die Summe der Umsätze des Unternehmens über 50.000 Euro liegt. Vierteljährlich muss man die Meldung abgeben, wenn die Summe unter dieser Grenze von 50.000 Euro liegt.
Allerdings gilt diese Ausnahme nur dann, wenn die Umsatz-Grenze weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für die vier vorangehenden Kalendervierteljahre überschritten wurde.
Die genaue Frist, in der man die Zusammenfassende Meldung abgeben muss, richtet sich dann nach dem sogenannten Meldezeitraum. Der Meldezeitraum ist der Zeitraum, über den man die Umsatz-Angaben in der Zusammenfassenden Meldung macht. Er endet immer zum Ende des Kalendermonats oder des Kalendervierteljahrs. Die Abgabefrist für die ZM endet dann immer 25 Tage nach Ablauf des Meldezeitraums.
Eine Ausnahmeregelung ist noch zu beachten: Ist ein Unternehmer von der Umsatzsteuer-Voranmeldungbefreit – und somit von den Vorauszahlungen –, so gelten möglicherweise auch für die Zusammenfassende Meldung andere Fristen: Unter bestimmten Voraussetzungen reicht es dann, wenn der Unternehmer sie bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalenderjahres abgibt. Dies ist der Fall, wenn:
- DieSumme aller Lieferungen und sonstigen Leistungen aus dem Geschäft im vorangehenden Kalenderjahr 200.000 Euro nicht überstiegen hat und auch im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird,
- die Summe der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und sonstigen Leistungen im vorangehenden Kalenderjahr 15.000 Euro nicht übersteigt und auch im laufenden Jahr nicht übersteigen wird und …
- es sich bei den Lieferungen unter Punkt 2. nicht um neue Fahrzeuge handelt, die an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer geliefert wurden.