Gilt die Sozialversicherungspflicht?
In Deutschland besteht für abhängig Beschäftigte die Sozialversicherungspflicht. Ob jemand als abhängig Beschäftigter oder Selbstständiger eingestuft wird, berührt also ganz wesentlich das Versicherungsrecht. Schließlich müssen Arbeitnehmer Beiträge für fünf verschiedene Versicherungen zahlen. Die Arbeitgeber übernehmen einen Beitragsteil für diese fünf Versicherungen:
- Rentenversicherung
- Krankenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Pflegeversicherung
- Unfallversicherung
Viele Arbeitgeber wollen sich diese Kosten allerdings sparen – dasselbe gilt auch für einige Arbeitnehmer, denen dadurch allerdings auch entsprechende Versicherungsleistungen entgehen. In erster Linie verfolgen daher die Sozialversicherungsträger solche regelwidrigen Vertragsverhältnisse, die lediglich der Einsparung von Versicherungskosten dienen. Dafür hat der Gesetzgeber engmaschige Prüfungen vorgesehen.
Die Entscheidung, ob ein Beschäftigter sozialversicherungspflichtig ist, fällt laut Sozialgesetzbuch IV die zuständige Krankenkasse, weil sämtliche Sozialversicherungsbeiträge an sie als sogenannte Einzugsstelle gezahlt werden (§ 28h Abs. 2 SGB IV). Dafür muss der Arbeitgeber entsprechende Krankenkasse informieren – und im Übrigen muss auch der Beschäftigte seinem Arbeitgeber und auf Verlangen zusätzlich den zuständigen Versicherungsträgern die notwendigen Angaben machen (§ 28o SGB IV).
Darüber hinaus haben die Träger der Rentenversicherung die Aufgabe, die Arbeitgeber dahingehend zu überprüfen, ob sie ihre Sozialversicherungspflicht erfüllen. Überprüft werden hierbei insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und die Meldungen zur Sozialversicherung – und zwar mindestens alle vier Jahre (§ 28p Abs. 1 SGB IV). Zudem verpflichtet das Gesetz neben den Trägern der Rentenversicherung auch die Bundesagentur für Arbeit und die Einzugsstellen zur Überprüfung dieser Aufgaben (§ 28q SGB IV).
Clearingstelle der Rentenversicherung befragen
Auftraggeber und -nehmer können ihr Arbeitsverhältnis auch eigeninitiativ auf Scheinselbstständigkeit prüfen lassen. Dafür gibt es die in Berlin gelegene Clearingstelle der Rentenversicherung, die aus einem Expertenteam aus Rentenberatern und Rechtsanwälten besteht. Sie hat den gesetzlichen Auftrag, solche Prüfungen durchzuführen (§ 7a SGB IV). Für einen bestimmten Personenkreis erfolgt diese Prüfung ohnehin automatisch, wenn der Arbeitgeber ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis bei der Einzugsstelle der Sozialversicherung meldet. Zu diesem Personenkreis gehören unter anderem:
- Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH
- Ehe- oder Lebenspartner sowie Abkömmlinge des Arbeitgebers