Angenommen, Sie arbeiten als Grafiker für eine Agentur. Gemeinsam mit der Agentur haben Sie sich für das Gutschriftverfahren entschieden. Im ersten Quartal beträgt Ihr Honorar 5.000 Euro plus 19 Prozent Umsatzsteuer (950 Euro). Für Sie als Grafiker sieht der Buchungssatz der Gutschrift dann so aus:
Bank: 5.950 Euro | An Erlöse: 5.000 Euro |
| An Umsatzsteuer 19 %: 950 Euro |
Für die Agentur als Erstellerin der Gutschrift ergibt sich hingegen der folgende Buchungssatz. Die ausgewiesene Umsatzsteuer bucht sie dabei je nach dem speziellen Fall entweder auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer 7 %“ oder „Abziehbare Vorsteuer 19 %“:
Fremdleistungen 19 % Vorsteuer: 5.000 Euro | |
Abziehbare Vorsteuer 19 %: 950 Euro | An Bank: 5.950 Euro |
Sie sehen also: Eine Gutschrift zu buchen ist nicht komplizierter als die Buchung einer normalen Rechnung. Weitere Beispiele zur Gutschrift als Rechnungsersatz können Ihr Verständnis noch vertiefen.
Damit eine Gutschrift rechtswirksam ist und von beiden Beteiligten richtig gebucht werden kann, muss sie alle Angaben enthalten, die auch für Rechnungen vorgeschrieben sind(§ 14 Abs. 4 UStG). Wichtig ist ebenfalls, dass das Dokument ausdrücklich das Wort „Gutschrift“ enthält. Sind die Angaben falsch oder unvollständig, ist der Vorsteuerabzug gefährdet. Bedenken Sie dabei auch, dass das Gesetz dem Leistungserbringer als Empfänger der Gutschrift das Recht gibt, ihr zu widersprechen.