Willenserklärung – das versteht man wirklich darunter

Jedes Mal, wenn Sie ein Rechtsgeschäft eingehen, müssen Sie Ihrem Willen Ausdruck verleihen: „Ich möchte dieses Auto kaufen!“ Oder: „Ich will diesem Mietvertrag Folge leisten!“ Das klingt zunächst banal, ist aber für das Zivilrecht mehr als entscheidend. Denn ohne eine ordentliche Willenserklärung kann kein Vertrag abgeschlossen und kein Rechtsgeschäft zum Erfolg gebracht werden.

Definition: Willenserklärung

Die Regelungen zur Willenserklärung sind im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu finden. Die Willenserklärung ist somit ein Begriff des Zivilrechts. Damit ein Rechtsgeschäft zustande kommt, müssen eine oder mehrere wirksame Willenserklärungen geäußert werden. Dabei ist die Willenserklärung eine Äußerung, die den Erfolg eines solchen Rechtsgeschäfts herbeiführen soll. Nur geschäftsfähige Personen können eine wirksame Willenserklärung abgeben.

Was ist eine Willenserklärung?

Jeder Vertrag bedarf mindestens einer wirksamen Willenserklärung, ansonsten kann kein Rechtsgeschäft zustande kommen. Die Anzahl der benötigten Willenserklärungen – ob also nur eine Partei ihren Willen zum Ausdruck bringt oder zwei Menschen beteiligt sind – hängt davon ab, ob es sich um ein einseitiges oder ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt. Bei Kauf- oder Mietverträgen sind z. B. immer zwei Personen beteiligt: Die eine Seite hat ein Angebot, die andere nimmt dieses an. In einem solchen Fall müssen auch beide Parteien ihren Willen wirksam äußern. Die Betonung liegt ganz klar auf Wirksamkeit: Nicht jeder Ausdruck des Willens ist geeignet, um als wirksame Willenserklärung angesehen zu werden.

An erster Stelle steht die Abgabe einer Erklärung. Ohne diese – egal, ob mündlich oder schriftlich – kann man kein Rechtsgeschäft eingehen. Zudem muss der Empfänger die Willenserklärung auch erhalten – außer es handelt sich um eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Und schließlich dürfen keine Wirksamkeitshindernisse auftreten.

Die zwei Arten der Willenserklärung

Man unterscheidet zwei verschiedene Arten von Willenserklärungen, die einen Einfluss auf den Ablauf haben. Die am häufigsten auftretende Form ist die empfangsbedürftige Willenserklärung. Wer eine Willenserklärung abgibt, tut dies in der Regel gegenüber einem anderen. Dies kann z. B. durch den direkten Kontakt zwischen beiden Parteien geschehen.

Auch in Abwesenheit des Rezipienten ist es möglich, eine Willenserklärung abzugeben. In einem solchen Fall, z. B. bei Briefkontakt, wird die Erklärung erst gültig, wenn der Rezipient diese empfängt. Dabei ist es unerheblich, ob der Empfänger die Erklärung auch tatsächlich wahrnimmt. Entscheidend ist, dass der Rezipient die Möglichkeit hat, die Willenserklärung zu lesen – also dass diese sich in seinem Machtbereich befindet.

Die zweite Art der Willenserklärung ist die nicht empfangsbedürftige Willenserklärung: Für deren Wirksamkeit reicht es aus, die Willenserklärung abzugeben. Es ist nicht notwendig, dass sie jemand zur Kenntnis nimmt. Das bekannteste Beispiel für einen solchen Fall ist das Testament. Ganz gleich, ob dieses an jemanden geschickt wird oder nicht, das Testament hat trotzdem Gültigkeit.

Bestandteile einer Willenserklärung

Jede Willenserklärung besteht aus zwei grundlegenden Elementen:

  • dem subjektiven Tatbestand und dem
  • objektiven Tatbestand.

Subjektiver Tatbestand einer Willenserklärung

Der subjektive Tatbestand bezieht sich auf den inneren Willen des Subjekts, also des Erklärenden. Drei Elemente konstituieren diesen Tatbestand. So ist zum einen ein Handlungswille notwendig, d. h. es muss ein tatsächlicher innerer Wille bestehen, etwas zu tun oder es zu unterlassen. Das bedeutet im Umkehrschluss auch – und das mag trivial klingen, ist aber ein wichtiger Aspekt –, dass bewusstlose Menschen (hierzu zählen auch Schlafende) keine wirksamen Willenserklärungen abgeben können.

Des Weiteren muss neben dem Handlungswillen auch ein Erklärungsbewusstsein vorhanden sein. Dies bedeutet, dass man auch gewillt ist, seinen Handlungswillen zu äußern. Man muss sich demnach bewusst sein, dass eine bestimmte Handlung zu einem verbindlichen Rechtsgeschäft führt, die Unterzeichnung beispielsweise zum Vertragsabschluss. Und schließlich muss der Erklärende auch einen Geschäftswillen besitzen. Dieser bezieht sich auf den Abschluss eines konkreten Geschäfts, inklusive der entsprechenden Konsequenzen.

Fakt

Unter Juristen ist das fiktive Fallbeispiel der Trierer Weinversteigerung bekannt: Hierbei grüßt jemand bei einer Auktion seinen Freund durch ein Winken. Der Auktionator fasst dies als Gebot auf, woraufhin der Mann einen teuren Wein ersteigert. Tatsächlich war ihm aber gar nicht bewusst, dass er auf diese Weise in dieser speziellen Situation eine Willenserklärung abgibt. Obwohl ihm damit der Erklärungswille fehlt, geht der Auktionsteilnehmer einen Vertrag ein, da er die Bedeutung eines Handzeichens in der Situation hätte erkennen können. Er kann seine Willenserklärung anfechten, muss aber ggf. Schadenersatz zahlen.

Diese Elemente beziehen sich alle auf das Subjekt und seinen inneren Willen. Damit eine Willenserklärung wirksam werden kann, muss diese aber auch nach außen gerichtet werden. Die Erklärung muss objektiv verständlich abgegeben werden.

Objektiver Tatbestand einer Willenserklärung

Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn die Erklärung entweder ausdrücklich in Wort und Schrift abgeben wird oder konkludent ist. Das bedeutet: Aus dem schlüssigen Verhalten der Person heraus kann man ableiten, was der Wille der betreffenden Person ist. Wenn Sie beispielsweise einen Zug betreten, haben Sie damit eine konkludente Willenserklärung abgegeben – Sie wollen mit dem Zug fahren. Entscheidend ist, dass auch ein objektiver Dritter erkennen kann, dass die betreffende Person freiwillig eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen will. Äußerungen, die beispielsweise unter Androhung von Gewalt entstehen, sind nicht wirksam.

Hinweis

Ein Sonderfall der konkludenten Erklärung stellt Schweigen dar. In den meisten Fällen ist aus der Nicht-Handlung heraus keine Willenserklärung ableitbar. Anders ist dies, wenn beispielsweise vertragliche Fristen angegeben sind: Äußert man sich innerhalb dieses Zeitraums nicht anderweitig, gilt der Vertrag als abgeschlossen.

Darüber hinaus ist ein Rechtsbindungswille konstitutiv für eine wirksame Willenserklärung. Der Erklärende muss signalisieren, dass er auch tatsächlich ein Rechtsverhältnis eingehen möchte, wie es etwa beim Unterzeichnen eines Vertrags der Fall ist. Anders ist es z. B. bei Ratschlägen oder Gefälligkeiten: Die Seite, die ihre Hilfe anbietet, möchte kein Rechtsverhältnis eingehen, also auch nicht für Konsequenzen der Handlung haftbar sein. Auch beim Rechtsbindungswillen muss es für einen objektiven Dritten möglich sein, die Aussage korrekt zu interpretieren. Wenn nicht, hat sich der Erklärende missverständlich verhalten.

Wie kommt eine Willenserklärung zustande?

Damit eine Willenserklärung wirksam wird, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Sie muss wirksam abgegeben werden und sie muss, sofern sie empfangsbedürftig ist, beim Empfänger wirksam zugehen.

Eine Willenserklärung muss wirksam abgegeben werden

Die Willenserklärung beginnt mit der Erklärung nach außen hin: willentlich (und damit auch freiwillig). Wenn es sich um eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist dadurch der Vorgang bereits abgeschlossen.

Anders sieht es bei der empfangsbedürftigen Willenserklärung aus: Hierbei muss die Erklärung auf den Weg in Richtung des Empfängers gebracht werden. Zusätzlich ist zwischen anwesenden und abwesenden Empfängern zu unterscheiden. Ein Anwesender erhält die Willenserklärung sofort und kann sie verarbeiten. Bei Abwesenden ist die Abgabe dann erfolgreich, wenn man die Erklärung einem Zustellungsvorgang übergibt: Werfen Sie den entsprechenden Brief beispielsweise in einen Briefkasten, gilt die Willenserklärung gegenüber einem Abwesenden als abgegeben.

Bei der Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung können zwei Probleme auftreten:

Zufällige Kenntnisnahme: In diesem Fall gibt eine Partei eine Willenserklärung ab, die auch von demjenigen zur Kenntnis genommen wird, für den sie gedacht ist. Diese Kenntnisnahme passiert aber nur zufällig oder beiläufig. Eigentlich sollte die Willenserklärung noch gar nicht gegenüber der betreffenden Partei abgegeben werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vermieter im Erdgeschoss zufällig das Gespräch zwischen zwei Mietern im ersten Stock hört, in dem einer sagt: „Ich habe einen neuen Job, in zwei Monaten werde ich die Wohnung kündigen.“ Zwar war die Erklärung für den Vermieter gedacht, allerdings noch nicht zu diesem Zeitpunkt. Der Vermieter hat die Willenserklärung nur zufällig mitbekommen. Die Willenserklärung gilt als nicht abgegeben, da sie vom Mieter nicht willentlich in den Verkehr gebracht wurde.

Abhandengekommene Willenserklärung: Es ist denkbar, dass eine Person zwar eine schriftliche Willenserklärung formuliert und unterschreibt, aber nicht selbsttätig auf den Weg zum Empfänger bringt. Sollte nun eine dritte Person gegen den Willen oder ohne das Wissen des Erklärenden die Willenserklärung in den Verkehr bringen, gilt diese nicht als wirksam abgegeben. Ein Beispiel: Geschäftsführerin B lässt die ausgefüllte Bestellung für eine neue Spülmaschine für die Kaffeeküche auf dem Schreibtisch liegen. Ihre Sekretärin vermutet, dass die Bestellung so schnell wie möglich gemacht werden soll und verschickt sie.

Die Erklärende (= B) hat keinen Handlungswillen bezüglich der Abgabe gezeigt. Die Willenserklärung wurde nicht abgegeben. Es wird in der Fachliteratur aber auch noch eine andere Meinung vertreten: Hat B diese Situation durch ihr fahrlässiges Verhalten provoziert, kann der Empfänger die Abgabe als verbindlich ansehen.

Eine Willenserklärung muss wirksam zugehen

Empfangsbedürftige Willenserklärungen müssen zugehen, sonst sind sie nicht wirksam. Grundsätzlich gilt: Eine Willenserklärung wird wirksam, sobald sie dem Empfänger zugeht und bei einem abwesenden Empfänger nicht vorher oder zeitgleich ein Widerruf eintrifft (§ 130 BGB).

Senden Sie beispielsweise eine Willenserklärung per Post, und Ihnen wird kurz darauf klar, dass Sie einen Fehler begangen haben, können Sie einen Widerruf zügig selbst übermitteln, bevor der Brief beim Empfänger eintrifft. Eine längere Widerrufsfrist – und daran ist man als Verbraucher gewöhnt – kann auch im Vorfeld vereinbart werden.

Wirksam bleibt eine Willenserklärung auch dann, wenn der Erklärende nach der Abgabe verstirbt oder seine Geschäftsfähigkeit verliert.

Nichtigkeit einer Willenserklärung

Eine Willenserklärung kann an Nichtigkeitsgründen scheitern:

  • Geschäftsunfähigkeit: Wer nach § 104 BGB nicht geschäftsfähig ist, kann keine wirksamen Willenserklärungen abgeben.
     
  • Scherzerklärung: Nichtig ist eine Willenserklärung, die im Spaß abgegeben wird. Sie ist auch dann nichtig, wenn der Empfänger nicht erkennt, dass es sich nur um einen Scherz handelt. Allerdings muss der Abgebende dem Empfänger etwaige Kosten ersetzen, die aus dem Missverständnis entstanden sind. Erkennt der Empfänger den Scherz als solchen, spricht man gar nicht erst von einer Willenserklärung.
     
  • Geheimer Vorbehalt: Behält man sich vor, es mit der Erklärung nicht wirklich ernst zu meinen, und wird dieser geheime Vorbehalt nicht erkannt, ist die Willenserklärung wirksam. Wenn allerdings der Empfänger den Vorbehalt kennt, gilt die Erklärung als nichtig.
     
  • Scheingeschäft: Geht man mit einer Willenserklärung nur zum Schein ein Rechtsgeschäft ein, wobei der Vertragspartner darüber Bescheid weiß (um z. B. einen Dritten zu täuschen), gilt die Erklärung ebenso als nichtig.

Anfechtbarkeit von Willenserklärungen

Irrtümer machen Willenserklärungen nicht automatisch unwirksam, sie geben aber in vielen Situationen Anlass zur Anfechtung.

  • Inhaltsirrtum: Wird der Inhalt eines Vertrags missverstanden und eine zustimmende Willenserklärung abgeben, ist diese gültig, kann aber angefochten werden. Beispiel: Missverstehen eines Fremdworts.
     
  • Erklärungsirrtum: Sollte die Erklärung des Willens unbewusst nicht dem tatsächlichen Willen entsprechen, ist die Willenserklärung anfechtbar. Beispiel: Tippfehler.
     
  • Übermittlungsirrtum: Wenn bei der Übermittlung durch einen Boten ein Fehler auftritt und dadurch der eigentliche Wille verfälscht wird, kann die Erklärung angefochten werden. Beispiel: Fehler im elektronischen Warenwirtschaftssystem.
     
  • Eigenschaftsirrtum: Geht man irrtümlicherweise von bestimmten Eigenschaften der Sache oder des Vertragspartners aus, kann die Willenserklärung angefochten werden. Beispiel: Schmuck aus Messing statt aus Gold.
     
  • Arglistige Täuschung: Entsteht die Willenserklärung im Kontext einer vorsätzlichen und bösartigen Täuschung, kann sie angefochten werden. Beispiel: Ein Gebrauchtwagen wird als „unfallfrei“ verkauft, obwohl der Verkäufer einen Unfall mit dem Wagen hatte.

Nicht anfechtbar ist der sogenannte Motivirrtum: Bereits im Zuge der Willensbildung geht der Erklärende von einem falschen Motiv aus, das sich bis zur Abgabe der Erklärung fortzieht. In einem solchen Fall ist die Erklärung nicht anfechtbar. Beispiel: Man geht fälschlicherweise vom günstigsten Preis aus.

Willenserklärung mit Beispielen erklärt

Am besten versteht man die Abläufe einer Willenserklärung anhand von Beispielen. Wir zeigen Ihnen anhand der zwei Arten von Willenserklärungen (empfangsbedürftig – nicht empfangsbedürftig) verschiedene denkbare Situationen bei der Abgabe von Willenserklärungen.

Beispiel 1: Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung – Testament

Die nicht empfangsbedürftige Willenserklärung kommt nicht allzu häufig vor. Darunter fallen:

  • Auslobung (das Versprechen auf eine Belohnung für eine bestimmte Handlung)
  • Stiftungsgeschäft (Dokument, in dem erklärt wird, dass ein Vermögen einem bestimmten Stiftungszweck zugutekommen soll)
  • Testament

Nehmen wir an, Sie möchten ein Testament verfassen, um die Verteilung Ihres Nachlasses frühzeitig zu klären. Das deutsche Erbrecht kennt sowohl das eigenhändige als auch das öffentliche Testament. Während Sie für die öffentliche Variante eine notarielle Beglaubigung brauchen, können Sie ein eigenhändiges Testament ohne die Hilfe von anderen erstellen. Dafür muss das Testament handschriftlich verfasst und mit Ort, Datum und Unterschrift (Vor- und Zuname) signiert werden.

Indem Sie ein Testament verfassen, erfüllen Sie alle Bestandteile für eine Willenserklärung. Sie haben den Handlungswillen, Ihr Vermögen zu vermachen. Der Erklärungswille zeigt sich in der Niederschrift des Testaments. Und auch der Geschäftswille ist gegeben: Sie haben schließlich vor, dass nach Ihrem Tod Ihr Nachlass dem Schriftstück gemäß aufgeteilt wird. Aus subjektiver Sicht ist Ihr Handlungswille klar verständlich, und sofern Sie sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, bietet es auch wenig Potenzial für Missverständnisse. Auch der Rechtsbindungswille ist durch einen Dritten, z. B. einen Testamentsvollstrecker, erkennbar: Es ist eindeutig, dass sich aus dem Dokument heraus ein bindendes Rechtsgeschäft ergibt.

Ein Testament richten Sie in der Regel an eine oder mehrere Personen, die damit Teil des Rechtsgeschäfts werden. Dabei ist es aber im Gegensatz zu den meisten Willenserklärungen nicht notwendig, dass das Testament jemanden erreicht, bevor es wirksam ist. Nachdem Sie das Testament unterschrieben haben, ist es gültig. Auch wenn Sie unglücklicherweise direkt nach Unterzeichnung sterben sollten und niemand außer Ihnen das Testament gesehen hat, ist die Willenserklärung wirksam. Nichtigkeitsgründe gibt es nicht.

Beispiel 2: Empfangsbedürftige Willenserklärung – Einkauf

Wir geben jeden Tag Willenserklärungen ab, die in Rechtsgeschäften münden – z. B. beim Einkauf der Sonntagsbrötchen. Hier liegt eine empfangsbedürftige Willenserklärung vor. Zunächst befinden Sie sich aber in der Willensbildung: Sie möchten Brötchen kaufen. Ihr Handlungswille ist damit klar. Gleichfalls haben Sie einen Erklärungswillen und einen Geschäftswillen: Sie sind bereit, Ihren Willen zu äußern und das Gebäck auch zu bezahlen. Die Äußerung können Sie auf unterschiedliche Weise auf den Weg bringen. Da es sich beim Vertragspartner um die Person auf der anderen Seite der Verkaufstheke und damit um einen Anwesenden handelt, sind Schriftstücke unüblich und deren Versand nicht notwendig.

In der Regel geben Sie Ihre Bestellung in Form einer mündlichen Willenserklärung wieder: „Vier Brötchen und zwei Croissants, bitte!“ In einer solchen Situation ist es sogar möglich, sich (teilweise) nonverbal zu äußern: Zeigen auf das Angebot und Hochhalten der entsprechenden Anzahl von Fingern reicht vollkommen aus. Die andere Person kann Ihren Willen richtig interpretieren. Durch das Preisschild an den Backwaren sind Sie über die Konsequenzen des Rechtsgeschäfts informiert. Ein Irrtum kann dann auftreten, wenn die Waren nicht korrekt ausgezeichnet sind – wenn sich etwa das Roggenbrötchen beim Hineinbeißen als Dinkelbrötchen erweist, liegt ein Eigenschaftsirrtum vor. Sie können in einem solchen Fall – theoretisch – die Willenserklärung anfechten.

Beispiel 3: Empfangsbedürftige Willenserklärung – Mietsache

Wir geben jeden Tag Willenserklärungen ab, die in Rechtsgeschäften münden – z. B. beim Einkauf der Sonntagsbrötchen. Hier liegt eine empfangsbedürftige Willenserklärung vor. Zunächst befinden Sie sich aber in der Willensbildung: Sie möchten Brötchen kaufen. Ihr Handlungswille ist damit klar. Gleichfalls haben Sie einen Erklärungswillen und einen Geschäftswillen: Sie sind bereit, Ihren Willen zu äußern und das Gebäck auch zu bezahlen. Die Äußerung können Sie auf unterschiedliche Weise auf den Weg bringen. Da es sich beim Vertragspartner um die Person auf der anderen Seite der Verkaufstheke und damit um einen Anwesenden handelt, sind Schriftstücke unüblich und deren Versand nicht notwendig.

In der Regel geben Sie Ihre Bestellung in Form einer mündlichen Willenserklärung wieder: „Vier Brötchen und zwei Croissants, bitte!“ In einer solchen Situation ist es sogar möglich, sich (teilweise) nonverbal zu äußern: Zeigen auf das Angebot und Hochhalten der entsprechenden Anzahl von Fingern reicht vollkommen aus. Die andere Person kann Ihren Willen richtig interpretieren. Durch das Preisschild an den Backwaren sind Sie über die Konsequenzen des Rechtsgeschäfts informiert. Ein Irrtum kann dann auftreten, wenn die Waren nicht korrekt ausgezeichnet sind – wenn sich etwa das Roggenbrötchen beim Hineinbeißen als Dinkelbrötchen erweist, liegt ein Eigenschaftsirrtum vor. Sie können in einem solchen Fall – theoretisch – die Willenserklärung anfechten.

Fakt

Die Post gilt in diesem Fall als Erklärungsbote, da sie durch den Erklärenden eingeschaltet wird. Sollte der Empfänger einen eigenen Boten damit beauftragen, die Erklärung abzuholen, spricht man von einem Empfangsboten. In einem solchen Fall gilt die Erklärung als zugestellt, wenn die regelmäßige Übermittlungszeit – also die durchschnittliche Zeit, die ein Bote wahrscheinlich zur Zustellung benötigt – abgelaufen ist. Der Machtbereich beginnt quasi beim Empfangsboten.

Obwohl es um eine Willenserklärung unter Abwesenden geht, ist die Gefahr eines Übermittlungsirrtums gering. Der Nachrichtenübermittler – hier: die Post – hat kaum Möglichkeit, den Inhalt der Erklärung zu verfälschen, schließlich wird diese schriftlich und zudem noch in einem zugeklebten Umschlag transportiert. Anders verhält es sich, wenn der Bote eine mündliche Erklärung übermittelt. Dabei kann es schnell passieren, dass der Bote unwissentlich einen Fehler einbaut.

Ein anderer Irrtum ist aber denkbar und kann schnell zu einem juristischen Verfahren führen: Nehmen wir an, Ihr zukünftiger Vermieter schickt Ihnen den unterzeichneten Mietvertrag zu. In diesem ist notiert, dass die Wohnung 500 Euro pro Monat kostet. Sie sind etwas verwirrt, da in den Gesprächen zuvor immer von 600 Euro die Rede war. Erfreut über den Rabatt unterschreiben Sie den Vertrag und senden ihn zurück. Tatsächlich hat sich Ihr Vermieter aber nur vertippt. Sein Wille ist weiterhin, dass die Wohnung für 600 Euro pro Monat vermietet wird. Es handelt sich um einen Erklärungsirrtum.

Die Frage ist nun: War für Sie erkennbar, dass es sich um einen Fehler handeln muss? Für die Beantwortung ist es weniger wichtig, wie Sie die Erklärung verstanden haben, als vielmehr, wie Sie sie hätten verstehen sollen. Dabei werden Treu und Glauben sowie die Verkehrssitte angesetzt. Im Beispiel sind also die Vertragsverhandlungen mit zu betrachten. Da immer vom korrekten Preis die Rede war, hätten Sie wissen können, dass es sich um einen Irrtum handelt. Der Vermieter kann die Willenserklärung somit anfechten.

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