Gewerbe abmelden – was Sie dabei beachten müssen

Jedes Jahr werden in Deutschland hunderttausende Unternehmen abgemeldet. 2018 waren es 636.159 Gewerbe, die ihren Betrieb einstellten. Die Gründe dafür sind vielfältig, das Vorgehen ist jedoch einheitlich geregelt. Wenn auch Sie Ihr Gewerbe abmelden möchten, sind Sie laut § 14 der Gewerbeordnung verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Auch wenn dieser Schritt nicht kompliziert ist, gilt es doch einiges zu beachten. Außerdem könnte in Ihrem konkreten Fall eine Gewerbeabmeldung vielleicht nur die zweitbeste Lösung zur Niederlegung des Betriebs sein und eine andere Mitteilung an offizieller Stelle eine einfachere Alternative darstellen. Wir helfen Ihnen, den bürokratischen Schritt so stressfrei wie möglich über die Bühne zu bringen.

Gründe für die Gewerbeabmeldung

Wer seinen unternehmerischen Betrieb vollständig und dauerhaft einstellt, muss sein Gewerbe abmelden. Doch das ist längst nicht der einzige Fall, in dem eine Gewerbeabmeldung verpflichtend ist.

Weitere mögliche Gründe sind:

  • Wechsel der Rechtsform
  • Verlagerung des Betriebssitzes in ein anderes Gemeindegebiet
  • Verkauf oder Verpachtung des Betriebs
  • Erbfolge
Hinweis

Wenn Ihre unternehmerische Tätigkeit nicht als Gewerbe angemeldet ist, sondern Sie als Freiberufler tätig sind, genügt für die Abmeldung eine formlose Meldung ans Finanzamt. Viele Finanzämter bieten das nötige Formular für die Abmeldung auf ihrer Website an.

Eine Gewerbeabmeldung ist nicht nur erforderlich, wenn Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit komplett einstellen, sondern auch dann, wenn Sie Ihren Unternehmenssitz verlagern. Denn eine Ummeldung existiert formal nicht. Stattdessen melden Sie Ihr Gewerbe beim bisher zuständigen Amt ab und führen dann eine Neuanmeldung am neuen Standort durch.

Zuständige Behörde

Die Abmeldung muss in vielen Bundesländern wie die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde erfolgen, in der Ihr Betrieb angesiedelt ist (Betriebsstätte). In manchen Bundesländern sind dafür auch die Ordnungsämter, Finanzämter oder Handelskammern zuständig.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen Sie beim zuständigen Amt einreichen müssen, um Ihr Gewerbe abzumelden, kann sich von Behörde zu Behörde unterscheiden. In manchen Ämtern müssen Sie ein entsprechendes Formular ausfüllen, in anderen ist eine formlose Abmeldung möglich.

In der Regel sind für die Abmeldung folgende Unterlagen einzureichen oder persönlich mitzubringen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelle Meldebestätigung
  • Gewerbeschein

Darüber hinaus können weitere Unterlagen erforderlich sein, z. B. eine Kopie mit einem Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister. Zur Sicherheit sollten Sie sich vorab auf der Website der Behörde informieren.

Fristen

Alle Änderungen, die ein laufendes Gewerbe betreffen, sind laut Gewerbeordnung unverzüglich an die zuständige Stelle zu melden. Das gilt ebenso für die Abmeldung des Betriebs. Es heißt aber auch: Sie müssen keine Fristen oder Stichtage beachten, sondern können Ihr Gewerbe ganzjährig und jederzeit abmelden.

Sie können die Abmeldung auch zu Ihrem Wunschtermin eintragen lassen, d. h. in die Zukunft auf den Tag datieren, zu dem Sie den Betrieb einstellen wollen. Oder Sie lassen die Abmeldung rückwirkend eintragen. Wichtig hierbei: Sie dürfen seit dem Termin, zu dem Sie die Abmeldung eintragen, Ihr Gewerbe nicht mehr betrieben haben.

Sollte es Ihnen nicht möglich sein, sich persönlich um die Abmeldung zu kümmern, können Sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen, sodass eine dritte Person die notwendigen Unterlagen in Ihrem Namen einreichen kann.

Gewerbe abmelden – offline oder online?

Da die Gewerbeabmeldung bei den Städten und Gemeinden erfolgt, ist das Prozedere nicht bundesweit einheitlich geregelt. Daher sollten Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde vorab über die Formalitäten informieren.

Manche Behörden verlangen ein persönliches Erscheinen, andere ermöglichen auch die schriftliche Abmeldung auf dem Postweg und wieder andere bieten die Option, sein Gewerbe über ein Onlineformular abzumelden.

Kosten einer Gewerbeabmeldung

Auch hier herrscht keine Einheitlichkeit: In vielen Gemeinden können Sie Ihr Gewerbe kostenlos abmelden. Andere Ämter erheben eine zweistellige Gebühr. Die Höhe variiert von Ort zu Ort erheblich und richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung. Die Gebühr kann in der Regel vor Ort bezahlt, aber auch per Rechnung überwiesen werden.

Kleingewerbe abmelden – ein Sonderfall?

Als Kleingewerbe wird in Deutschland ein Unternehmen bezeichnet, das nur einen geringen Gewinn erwirtschaftet. Wer ein Kleingewerbe anmeldet, profitiert von einigen steuerrechtlichen Vereinfachungen. Wenn Sie ein Kleingewerbe abmelden wollen, gelten aber genau die gleichen Regelungen wie für die Abmeldung eines „normalen“ Gewerbes.

Häufig wird nicht von Kleingewerbe, sondern von Nebengewerbe gesprochen, um zu betonen, dass die betriebliche Tätigkeit neben einem Hauptberuf ausgeübt wird. Für die Gewerbeabmeldung ist dieser Begriffsunterschied allerdings unerheblich. Ob Sie Ihr Gewerbe Kleingewerbe, Nebengewerbe oder Mini-Gewerbe nennen – das Vorgehen entspricht immer dem normalen Prozess der Gewerbeabmeldung.

Benachrichtigung anderer Ämter

Wenn Sie Ihr Gewerbe abgemeldet haben, müssen Sie keine weiteren behördlichen Stellen informieren, da die zuständige Behörde die Abmeldung an weitere Stellen wie das Finanzamt, die Berufskammer oder Berufsgenossenschaft, Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer weiterleitet.

Was durch die Gewerbeanmeldung nicht automatisch geschieht: Falls Ihr Gewerbe im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen war, müssen Sie die Löschung aus dem Register über einen Notar gesondert beantragen.

Gewerbe abmelden vs. Gewerbe ruhend stellen

Nicht in jedem Fall ist eine Gewerbeabmeldung der beste Schritt, wenn Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit einstellen wollen. Wenn Sie nicht ausschließen können, dass Sie Ihren Betrieb in Zukunft doch noch einmal aufleben lassen, sollten Sie über eine Ruhendmeldung nachdenken. Denn eine Gewerbeabmeldung ist unwiderruflich.

Sie können ein Gewerbe auf unbestimmte Zeit ruhend melden. Der Vorteil gegenüber der Gewerbeabmeldung: Wenn Sie den Betrieb zu einem späteren Zeitpunkt wiederaufnehmen wollen, entfällt z. B. die Neubeantragung von Konzessionen, die meist mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist. Während der Ruhephase sind Sie von allen Pflichten in Bezug auf Ihr Gewerbe befreit.

Wollen Sie Ihr Gewerbe ruhen lassen, müssen Sie dies nicht beim Gewerbe- oder Ordnungsamt anzeigen. Sie müssen aber dem Finanzamt, der Krankenkasse, der zuständigen Kammer und ggf. der Berufsgenossenschaft mitteilen, dass der aktive Geschäftsbetrieb ruht.

Unter Umständen sollten Sie, während Ihr Gewerbe ruht, langfristige Verträge kündigen, um unnötige Kosten zu sparen (s. u.).

Weitere notwendige Schritte für die Gewerbeabmeldung

Wenn Sie Ihr Gewerbe abmelden, weil Sie den Betrieb einstellen, sind Sie verpflichtet, einen letzten Jahresabschluss sowie finale Steuererklärungen abzugeben, in der Sie den Aufgabegewinn oder -verlust ermitteln und an das Finanzamt melden.

Darüber hinaus sind zahlreiche Verträge zu kündigen, beispielsweise:

  • Mietverträge
  • Verträge mit Energielieferanten
  • Versicherungen (Betriebshaftpflicht, Unfallversicherung)
  • Telefon- und Internetverträge
  • Kunden- und Lieferantenverträge
  • Werbeverträge
  • Konten
  • Vollmachten

Bei vielen Kündigungen sind Fristen zu beachten. Planen Sie daher genug zeitlichen Vorlauf ein, um die Abwicklung zu organisieren, und führen Sie den formellen Akt der Gewerbeabmeldung erst ganz am Ende aus.

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