# Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erstellen

Nicht nur Großunternehmer müssen dem Finanzamt einen umfassenden Bericht über die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben vorlegen. Auch Selbstständige, Freiberufler und [Kleinunternehmer](https://www.ionos.at/digitalguide/startup/gruendung/was-ist-ein-kleinunternehmer/) müssen jährlich ermitteln, welchen Gewinn sie erwirtschaftet haben. Warum? Alle Erwerbstätigen unterliegen der **Steuerpflicht**. Zwar ist es nicht jedem Unternehmer gesetzlich vorgeschrieben, Buch zu führen, allerdings müssen dem **Finanzamt** jährlich die **Einnahmen und Ausgaben und der sich daraus ergebende Gewinn** (oder Verlust) des Unternehmens übermittelt werden. Hier kommt die sogenannte Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ins Spiel. Aber was genau ist eine EÜR? Wann kann man die EÜR selbst erstellen und was ist beim Ausfüllen zu beachten? Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt, was Sie alles über die EÜR wissen sollten.

## Was ist eine EÜR?

Die Einnahmenüberschussrechnung ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung mithilfe einer simplen **Einnahmen-Ausgaben-Rechnung**. Konkret bedeutet das: Einnahmen minus Ausgaben ist gleich Gewinn bzw. Verlust. [§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG)](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html "Gesetze im Internet") definiert den Gewinn als **Überschuss** der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Dabei wird nur das für die Gewinnermittlung berücksichtigt, was innerhalb des Wirtschaftsjahres **tatsächlich eingenommen und ausgegeben** wurde (**Zu- und Abflussprinzip**). So werden – im Gegensatz zur **Bilanzierung** – z. B. die Betriebseinnahmen und -ausgaben über Dritte (durchlaufende Posten) oder Bestandsveränderungen (von Waren oder Rohstoffen) nicht in der Rechnung berücksichtigt.

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### Fakt

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) wird auch als **4/3-Rechnung** bezeichnet, da sie im § 4 Abs. 3 EStG gesetzlich festgeschrieben ist.

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## Wozu braucht man die EÜR?

Die jährliche Einnahmenüberschussrechnung benötigt das Finanzamt – neben der üblichen Steuererklärung –, um den zu versteuernden Gewinnbetrag eines Unternehmens festzustellen. Der amtliche Vordruck einer EÜR ist auf zahlreichen Internetportalen oder bei den zuständigen Behörden und auf deren Internetportalen verfügbar, wie z. B. auf ELSTER. Die EÜR ist jedoch nicht einfach bloß ein Rechenverfahren, mit dem Sie Ihren Gewinn ermitteln. Sie liefert auch eine grobe, bereichsübergreifende Auflistung Ihrer einzelnen Ein- und Ausgaben innerhalb eines Wirtschaftsjahres. So können Sie ganz genau Schwachstellen Ihres Unternehmens lokalisieren und herausfinden, in welchen Bereichen die Kosten höher sind als im Vorjahr. Die EÜR dient aber vor allem dem Zweck, die Gewinnermittlung für **kleinere Betriebe und Selbstständige** zu erleichtern. Je geringer die Umsätze sind, desto weniger ergibt sich die Notwendigkeit einer komplexen Buchhaltung nach den Prinzipien der [doppelten Buchführung](https://www.ionos.at/digitalguide/startup/unternehmensfuehrung/einnahmenueberschussrechnung-euer-einfach-erstellen/). Als Kleinunternehmer wäre es für Sie zu umständlich, wenn Sie eine Liste mit allen betrieblichen Einzelheiten und Verbindlichkeiten erstellen müssten. Der Aufwand wäre am Ende viel größer, als dass es sich für den Geschäftsumfang lohnen würde. Der **Sinn der EÜR** liegt demnach in der **Vereinfachung** – sowohl für Sie als auch für das Finanzamt.

## Wer darf eine EÜR dem Finanzamt vorlegen?

Nicht jeder darf eine Einnahmenüberschussrechnung dem Finanzamt vorlegen. Die EÜR dürfen nur diejenigen anwenden, die nach [§ 141 der Abgabenordnung (AO)](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__141.html "Gesetze im Internet") nicht zur Buchführung verpflichtet sind. Dazu gehören **Selbstständige** und **Gewerbetreibende**, die einen **Jahresumsatz von bis zu 600.000 Euro** oder einen **Jahresgewinn von bis zu 60.000 Euro** erzielen.

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### Fakt

**Freiberufler**, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater, Heilpraktiker, Hebammen, dürfen die Grenzen beim Jahresumsatz und -gewinn überschreiten und sind dennoch **nicht buchführungspflichtig**. Welche Berufsgruppen von dieser Ausnahmeregelung profitieren, ist im [§ 18 Abs. 1 EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html "Gesetze im Internet") geregelt.

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Wichtig zu wissen: Als Kleinunternehmer laut § 19 UStG mit **bis zu 22.000 Euro** Einnahmen im Jahr waren Sie bisher nicht dazu verpflichtet, den vom Finanzamt vorgeschriebenen EÜR-Vordruck auszufüllen – eine **formlose Aufstellung** Ihrer Betriebseinnahmen und -ausgaben (siehe unten) genügte. Für **Veranlagungszeiträume ab dem 1. Januar 2017** müssen jedoch auch Kleinunternehmer die Vordrucke verwenden und online ans Finanzamt übermitteln. Eine **formlose EÜR** ist dann **nicht mehr möglich**, eine Abgabe auf Papier nur in Härtefällen.

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### Fakt

Wer dem Finanzamt freiwillig eine Bilanz vorlegt, obwohl er rechtlich gesehen nicht dazu verpflichtet wäre, muss dazu eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen. Eine EÜR reicht in diesem Fall nicht aus. Sie müssen sich also entscheiden, ob Sie **eine [Bilanz](https://www.ionos.at/digitalguide/startup/unternehmensfuehrung/so-erstellen-sie-eine-bilanz/) oder eine [EÜR](https://www.ionos.at/digitalguide/startup/unternehmensfuehrung/einnahmenueberschussrechnung-euer-einfach-erstellen/)** abgeben möchten.

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## EÜR erstellen: So gehen Sie vor

Ein wichtiger Grundsatz vorweg: **Beachten Sie das** [**Zu- und Abflussprinzip**](https://www.ionos.at/digitalguide/startup/unternehmensfuehrung/einnahmenueberschussrechnung-euer-einfach-erstellen/)! Bei der Einnahmenüberschussrechnung wird nur der **tatsächliche Geldfluss** zur Gewinnermittlung erfasst. Es geht also darum, welche Beträge während des Steuerjahrs eingegangen oder abgeflossen sind. Anschließend ziehen Sie die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen ab. Ist die Differenz positiv, haben Sie einen Gewinn erzielt. Wichtig dabei: Bei der EÜR zählt das **Datum des Zahlungseingangs bzw. -ausgangs**. Wenn Sie z. B. im Dezember 2016 eine Ware verkaufen, die Zahlung allerdings erst im Januar 2017 per Überweisung erhalten, zählt dieser Betrag erst für das Jahr 2017. Es gibt allerdings **zwei Ausnahmen**: Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben dürfen etwa zehn Tage vor oder nach dem Jahreswechsel erfolgen und zählen schon zum neuen bzw. noch zum alten Jahr. Außerdem erfolgt bei der Kreditkartenzahlung der Abfluss schon mit der Belastung der Kreditkarte, nicht erst zum Zeitpunkt der Abbuchung vom Girokonto.

### Welche Betriebseinnahmen und -ausgaben sind gemeint?

In der EÜR werden alle direkten Einnahmen und Ausgaben aufgeführt, die im betreffenden Wirtschaftsjahr für den Betrieb angefallen sind. Zu den **Betriebseinnahmen** gehören beispielsweise:

- Einnahmen für Leistungen (Warenkäufe, Dienstleistungen)
- Eingenommene Umsatzsteuer
- Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen
- Vom Finanzamt erstattete Vorsteuer

Zu den **Betriebsausgaben** zählen beispielsweise:

- Einkäufe von Waren bzw. Rohstoffen für den Betrieb
- Telefon und Internet
- Löhne und Gehälter für das Personal
- Werbekosten
- Gezahlte Vor- und Umsatzsteuer

Kleinunternehmer mit einem **Jahresumsatz von bis zu 22.000 Euro** konnten für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2016 ihre EÜR noch selbst erstellen und sich beispielsweise an folgendem Muster orientieren:

[![Bild: betriebseinnahmen.png](https://www.ionos.at/digitalguide/fileadmin/_processed_/e/d/csm_betriebseinnahmen_e78127615a.webp)](https://www.ionos.at/digitalguide/fileadmin/StartupGuide/Screenshots/betriebseinnahmen.png)       [![Bild: betriebsausgaben.png](https://www.ionos.at/digitalguide/fileadmin/_processed_/4/6/csm_betriebsausgaben_48ee9dc8c2.webp)](https://www.ionos.at/digitalguide/fileadmin/StartupGuide/Screenshots/betriebsausgaben.png)      ### Den amtlichen EÜR-Vordruck richtig ausfüllen

Seit dem 01.01.2017 müssen alle Unternehmer, die ihren Gewinn gemäß §4 Abs. 3 EStG mit der EÜR ermitteln, zu Ihrer Einkommenssteuererklärung zusätzlich den **amtlichen EÜR-Vordruck** vom Bundesministerium für Finanzen beifügen. Ausnahmen werden nur in Härtefällen genehmigt. Um das EÜR-Formular richtig ausfüllen zu können, benötigen Sie Ihre gesammelten Belege für das betreffende Jahr, aus denen Ihre Einnahmen und Ausgaben hervorgehen. Dazu zählen alle Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge, Verträge und sonstigen Unterlagen. Je ordentlicher Sie diese Belege abgeheftet haben, desto schneller können Sie die EÜR ausfüllen.

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### Tipp

Bedenken Sie, dass Sie die Einkommensteuererklärung sowie die beigefügte Einnahmenüberschussrechnung dem Finanzamt **elektronisch übermitteln** müssen.

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So sieht der amtliche EÜR-Vordruck für das Jahr 2017 aus:

[![Bild: einnahmenueberschussrechnung-2017.png](https://www.ionos.at/digitalguide/fileadmin/_processed_/4/e/csm_einnahmenueberschussrechnung-2017_ac2c0f6e8e.webp)](https://www.ionos.at/digitalguide/fileadmin/StartupGuide/Screenshots/einnahmenueberschussrechnung-2017.png)      #### Geben Sie zunächst Ihre persönlichen Daten an (Zeilen 1 bis 10)

In die ersten Felder tragen Sie zunächst Ihre **allgemeinen Daten** ein. Dazu gehören u. a. **Name**, **Steuernummer**, unter der der Betrieb geführt wird, **Art des Betriebs** bzw. der Tätigkeit, **Rechtsform** **des Betriebs** (z. B. Einzelgewerbetreibender oder Freiberufler), **Einkunftsart** sowie Angaben zum **Betriebsinhaber**.

#### Gewinnermittlung: Betriebseinnahmen (Zeilen 11 bis 22)

Nun beginnen Sie mit der eigentlichen Gewinnermittlung. Hier tragen Sie zunächst ein, welche **Betriebseinnahmen** Sie im Wirtschaftsjahr erzielt haben. Diese sind in umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Einnahmen unterteilt. Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer nach §19 UStG tragen ihre **Betriebseinnahmen** in Zeile 11 ein (ohne die Beträge aus Zeilen 17 bis 21). Sofern Sie umsatzsteuerpflichtig sind, geben Sie Ihre Betriebseinnahmen **ohne Umsatzsteuer** **in** **netto** an. Außerdem kommen noch weitere Einnahmen hinzu, z. B. die „vereinnahmte“ (von Kunden erhaltene) und die vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer, private Kfz-Nutzung oder Verkaufserlöse aus dem Anlagevermögen. Die **Gesamtsumme** **aller Betriebseinnahmen** wird bei einem elektronischen Formular (ELSTERFormular) errechnet.

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### Fakt

Als **Kleinunternehmer** gilt, wessen Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über 22.000 Euro (Stand Jahr 2021 - aktuell Höhe siehe auch [UstG §19](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html "UstG §19")) lag und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird.

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#### Gewinnermittlung: Betriebsausgaben (Zeilen 23 bis 65)

Nun folgen die **Betriebsausgaben**. In der Regel werden alle Aufwendungen bzw. Ausgaben in **Nettobeträgen** angegeben. **Kleinunternehmer**, die den [Vorsteuerabzug](https://www.ionos.at/digitalguide/startup/unternehmensfuehrung/vorsteuerabzug/) nicht beim Finanzamt geltend machen können, müssen hier den **Bruttobetrag inklusive Mehrwertsteuer** angeben. Zu den Betriebsausgaben gehören u. a. die Kosten für eingekaufte Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe, bezogene Fremdleistungen sowie die Ausgaben für das eigene Personal (Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge).

Ab Zeile 28 finden Sie den Bereich „**Absetzung für Abnutzungen (AfA)**“. Er dient zur **Erfassung von Abschreibungen**, d. h. Wertminderungen von Vermögensgegenständen im Laufe ihrer Nutzungsdauer (z. B. die Nutzung von Maschinen), aber auch Sonderabschreibungen, Aufwendungen für [geringwertige Wirtschaftsgüter](https://www.ionos.at/digitalguide/startup/unternehmensfuehrung/geringwertige-wirtschaftsgueter-gwg-abschreibung/) usw. In diesem Abschnitt tragen Sie also die im Geschäftsjahr abzugsfähigen Abschreibungsbeträge für die jeweiligen Anlagegüter ein.

Ab Zeile 40 tragen Sie noch **weitere unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben** ein, beispielsweise Kosten für Telefon und Internet, Miete, Werbekosten, Fortbildungskosten etc. Im Abschnitt „Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben und [Gewerbesteuer](https://www.ionos.at/digitalguide/startup/unternehmensfuehrung/gewerbesteuer/)“ können Sie in Zeile 53 unter Anderem die Ausgaben für „**Geschenke**“ (Kundengeschenke) und Bewirtungsaufwendungen angeben. Achten Sie darauf, dass der Geschenkbetrag pro Person eine Höhe von 35 Euro nicht übersteigt. **Bewirtungsaufwendungen** aus geschäftlichen Anlässen (Restaurantbesuche etc.) sind zu 70 Prozent abziehbar. Zum Schluss tragen Sie noch die Angaben zu **Kfz- und anderen Fahrt- und Reisekosten** und in Zeile 65 des Papierformulars die **Gesamtsumme aller Betriebsausgaben** ein. Im elektronischen Formular wird diese Summe automatisch errechnet.

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### Tipp

Weitere Informationen zu einzelnen Positionen finden Sie in der **Anleitung zum Vordruck** (siehe unten). Im elektronischen Formular (ELSTERFormular) gibt es Erläuterungen zu den Datenfeldern.

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[![Bild: euer-vordruck.png](https://www.ionos.at/digitalguide/fileadmin/_processed_/1/5/csm_euer-vordruck_0e62cf7377.webp)](https://www.ionos.at/digitalguide/fileadmin/StartupGuide/Screenshots/euer-vordruck.png)      #### Ermittlung des Gewinns (Zeilen 71 bis 84)

Im Abschnitt „**Ermittlung des Gewinns**“ ab Zeile 71 werden zusammenfassend **die Gesamtbeträge** eingetragen (beim elektronischen Formular geschieht dies automatisch). Unter Umständen müssen Sie hier auch sogenannte **Investitionsabzugsbeträge** eintragen, wenn Sie diese in früheren Jahren in Anspruch genommen haben. Dadurch erhöht sich der Gewinn im aktuellen Steuerjahr. Die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags ist an gewisse Bedingungen geknüpft. So darf bei einer EÜR der Gewinn vor Abzug des Investitionsbetrags **nur bis zu 100.000 Euro** betragen.

Außerdem können Sie Schuldzinsen sowie Rücklagen oder [stille Reserven](https://www.ionos.at/digitalguide/startup/unternehmensfuehrung/stille-reserven/ "Stille Reserven") angeben. Für **abziehbare Schuldzinsen**, die nicht mit einer Investition zusammenhängen, gilt eine **Grenze von 2.050 Euro**. Ein höherer Schuldzinsbetrag kann erst mit einer außerordentlichen Prüfung geltend gemacht werden. Mit **Rücklagen oder stillen Reserven** ist ein zusätzlicher Gewinn auf das Eigenkapital gemeint (z. B. durch den Verkauf von gebrauchten Maschinen, mit dem Sie einen Gewinn erzielt haben). Bei diesem Thema ist es jedoch dringend zu empfehlen, einen Steuerberater hinzuzuziehen, denn nicht immer lassen sich hier Steuervergünstigungen herausschlagen.

Wenn Sie alle Betriebsabgaben von den Betriebseinnahmen subtrahiert haben, tragen Sie abschließend die **Endsumme** (**Gewinn oder Verlust**) in Zeile 84 ein (beim elektronischen Formular geschieht dies wieder automatisch).

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### Tipp

Wenn Sie die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) zum ersten Mal ausfüllen, sollten Sie sich ggf. Unterstützung von einem Steuerberater einholen.

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## Was sind die Vorteile der EÜR gegenüber der Bilanz?

Während die Bilanzierung deutlich komplexer bei der Rechnung ist, da alle Geschäftsvorgänge zweifach auf mindestens zwei Konten erfasst werden müssen (doppelte Buchführung), werden bei der Einnahmenüberschussrechnung **nur die Betriebseinnahmen und -ausgaben eines Kontos** erfasst und gegenübergestellt (Zu- und Abflussprinzip).

Für die EÜR ergeben sich dadurch – im Gegensatz zur Bilanzrechnung (doppelten Buchführung) – diese Vorteile:

- Sie ist wesentlich **schneller und leichter zu erstellen**
- Keine Buchführung** mit allen betrieblichen Einzelheiten (Außenstände und Verbindlichkeiten) notwendig
- Geringerer Aufwand: **keine regelmäßigen Inventuren** nötig

Beachten Sie bitte folgende Änderung ab dem Veranlagungszeitraum 2017: Alle Unternehmer, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG errechnen, **müssen den amtlichen Vordruck verwenden**! Bis 2016 war es noch möglich, bei einem Jahresgewinn unter 17.500 Euro die EÜR ohne amtlichen Vordruck selbst zu erstellen.

Bitte beachten Sie den [rechtlichen Hinweis](https://www.ionos.at/digitalguide/startup/haftungsausschluss/) zu diesem Artikel.


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