# Arbeitsvertrag erstellen: Pflichtangaben, Muster und KI-gestützte Generierung

Ein Arbeitsvertrag legt fest, welche Aufgaben Beschäftigte übernehmen und welche Vergütung sie erhalten. Arbeitgebende müssen zudem die wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz (NachwG) dokumentieren und bereitstellen. Seit August 2022 gelten erweiterte Nachweispflichten. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 2.000 Euro je Verstoß. Wer einen Arbeitsvertrag erstellt, sollte deshalb Pflichtangaben, Formvorgaben und Fristen berücksichtigen. Muster und KI können die Vorbereitung erleichtern.

### Zusammenfassung

Ein Arbeitsvertrag legt Aufgaben und Vergütung fest, und Arbeitgebende müssen die wesentlichen Arbeitsbedingungen zusätzlich nach dem Nachweisgesetz (NachwG) dokumentieren. Das Wichtigste in Kürze:

- Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen; für Befristungen gilt grundsätzlich die Schriftform.
- Für neue Arbeitsverhältnisse gelten gestaffelte Nachweisfristen: je nach Angabe spätestens am ersten Arbeitstag, am siebten Kalendertag oder einen Monat nach dem vereinbarten Beginn.
- Seit dem 1. Januar 2025 genügt für den Nachweis in vielen Fällen die Textform, etwa eine E-Mail mit PDF-Anhang; für bestimmte Branchen gilt diese Erleichterung nicht.
- Ein kostenloses Muster kann bei einem überschaubaren Standardarbeitsverhältnis als Grundlage ausreichen, bei zusätzlichen oder komplexen Vereinbarungen ist eine rechtliche Prüfung sinnvoll.
- KI kann die Vorbereitung eines Entwurfs unterstützen, die fachliche Freigabe bleibt aber ein eigener Arbeitsschritt.

## Was ist ein Arbeitsvertrag und muss er schriftlich sein?

Ein Arbeitsvertrag ist die Vereinbarung zwischen Arbeitgebenden und Beschäftigten über eine abhängige Beschäftigung gegen Vergütung. Er beschreibt die Bedingungen der Zusammenarbeit, zum Beispiel Tätigkeit, Arbeitszeit und Gehalt. Grundsätzlich kann er auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen: Beide Seiten verhalten sich dann so, dass ihre Einigung erkennbar ist.

Entscheidend für die Einordnung ist die tatsächliche Zusammenarbeit. Wird eine Person als selbstständig beauftragt, arbeitet aber tatsächlich weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit, kann eine [Scheinselbstständigkeit](https://www.ionos.at/digitalguide/startup/unternehmensfuehrung/scheinselbststaendigkeit/) vorliegen. Die Bezeichnung des Vertrags allein ist dafür nicht ausschlaggebend.

Davon zu unterscheiden ist die **Nachweispflicht der Arbeitgebenden**. Das Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet Unternehmen, wesentliche Arbeitsbedingungen zu dokumentieren und Beschäftigten bereitzustellen. Ein entsprechend aufgesetzter Arbeitsvertrag kann diesen Nachweis übernehmen. Enthält er alle erforderlichen Informationen und wird die vorgeschriebene Form eingehalten, ist kein zusätzliches Dokument mit denselben Angaben nötig.

Das Nachweisgesetz besteht bereits seit 1995. Zum 1. August 2022 wurden die Vorgaben erweitert und Bußgeldvorschriften eingeführt. Die gesetzlich erfassten Verstöße können mit **bis zu 2.000 Euro** geahndet werden. Seit 2025 bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen für die elektronische Übermittlung.

## Wann reicht ein elektronischer Nachweis?

Seit dem 1. Januar 2025 können Arbeitgebende die wesentlichen Vertragsbedingungen in vielen Fällen in Textform übermitteln. Eine E-Mail mit einem PDF-Anhang kommt dafür infrage. Das Dokument muss zugänglich sein und sich speichern sowie ausdrucken lassen. Außerdem müssen Arbeitgebende bei der Übermittlung dazu auffordern, den Empfang zu bestätigen.

Textform verlangt keine eigenhändige Unterschrift. Beschäftigte können allerdings weiterhin einen unterschriebenen Nachweis auf Papier verlangen. Für Beschäftigte in den Branchen nach § 2a Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz gilt die Erleichterung nicht. Dazu gehören zum Beispiel das Baugewerbe und die Gastronomie.

Wichtig: Die elektronische Bereitstellung eines Nachweises und die wirksame Vereinbarung einer Befristung sind unterschiedliche Fragen. Für Befristungen gilt grundsätzlich die Schriftform. Eine qualifizierte [elektronische Signatur](https://www.ionos.at/digitalguide/online-marketing/verkaufen-im-internet/digitale-unterschrift/) kann diese ersetzen; eine einfache E-Mail oder ein eingescanntes Autogramm genügt dafür nicht. Die Befristung sollte vor Arbeitsaufnahme formwirksam vereinbart sein.

Eine gesetzliche Ausnahme besteht für Vereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet: Dafür genügt Textform.

Für die spätere Beendigung gelten eigene Formvorgaben: Sowohl eine Kündigung als auch ein [Aufhebungsvertrag](https://www.ionos.at/digitalguide/startup/unternehmensfuehrung/aufhebungsvertrag/), mit dem beide Seiten das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden, benötigen die Schriftform. Die elektronische Form ist dabei ausgeschlossen.

## Bis wann müssen die Angaben vorliegen?

Für neue Arbeitsverhältnisse gelten gestaffelte Nachweisfristen:

<table>
  <thead>
    <tr>
      <th>Frist</th>
      <th>Angaben</th>
    </tr>
  </thead>
  <tbody>
    <tr>
      <td>Spätestens am ersten Arbeitstag</td>
      <td>Vertragsparteien, Entgelt und Arbeitszeit</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn</td>
      <td>Beginn, Befristungsdauer, Arbeitsort, Tätigkeit, vereinbarte Probezeit sowie Angaben zu Abrufarbeit und Überstundenanordnung</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn</td>
      <td>Übrige Pflichtangaben, beispielsweise Urlaub, Fortbildung und Kündigungsverfahren</td>
    </tr>
  </tbody>
</table>

Die Fristen beziehen sich auf die jeweiligen Informationen, nicht pauschal auf den gesamten Vertrag. Praktisch ist es sinnvoll, alle Bedingungen bereits vor Arbeitsbeginn festzuhalten und bereitzustellen. So entstehen weniger Rückfragen beim Einstieg.

## Welche Angaben müssen Arbeitgebende nach dem Nachweisgesetz festhalten?

Für einen vollständigen Nachweis müssen die allgemeinen Angaben und die im Einzelfall einschlägigen Zusatzinformationen enthalten sein. Nicht jede Beschäftigung umfasst beispielsweise Schichtarbeit, eine Probezeit oder eine zugesagte betriebliche Altersversorgung.

<table>
  <thead>
    <tr>
      <th>Bereich</th>
      <th>Erforderliche Informationen</th>
    </tr>
  </thead>
  <tbody>
    <tr>
      <td>Vertragsparteien</td>
      <td>Namen und Anschriften</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Beginn und Befristung</td>
      <td>Startdatum; bei Befristung Enddatum oder vorhersehbare Dauer</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Arbeitsort</td>
      <td>Fester Ort beziehungsweise Hinweis auf wechselnde oder frei wählbare Arbeitsorte</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Tätigkeit</td>
      <td>Kurze Aufgabenbeschreibung</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Probezeit</td>
      <td>Dauer, sofern vereinbart</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Vergütung</td>
      <td>Höhe, getrennte Entgeltbestandteile einschließlich Überstundenvergütung, Fälligkeit und Auszahlungsart</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Arbeitszeit</td>
      <td>Vereinbarte Arbeitszeit, [Pausen](https://www.ionos.at/digitalguide/startup/produktivitaet/arbeitsrecht-pausen-gesetzliche-regelungen/) und Ruhezeiten; gegebenenfalls Schichtsystem, Rhythmus und Änderungsbedingungen</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Abrufarbeit</td>
      <td>Vereinbarung, mindestens vergütete Stunden, Referenztage und -stunden sowie Ankündigungsfrist</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Überstunden</td>
      <td>Vereinbarte Anordnungsmöglichkeit und Voraussetzungen</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Urlaub</td>
      <td>Jährliche Urlaubsdauer</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Fortbildung</td>
      <td>Bestehender Anspruch auf arbeitgeberseitig bereitgestellte Fortbildung</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Altersversorgung</td>
      <td>Bei entsprechender Zusage Name und Anschrift des Versorgungsträgers, sofern dieser nicht selbst informationspflichtig ist</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Kündigung</td>
      <td>Verfahren einschließlich Schriftformerfordernis, Kündigungsfristen und Klagefrist</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Kollektive Regelungen</td>
      <td>Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und gegebenenfalls kirchliche Regelungen</td>
    </tr>
  </tbody>
</table>

Grundlage ist [§ 2 NachwG](https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html "Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz - NachwG): § 2 Nachweispflicht"). Unter den dort geregelten Voraussetzungen dürfen einzelne Angaben durch Verweise auf anwendbare kollektive oder gesetzliche Regelungen ersetzt werden. Für erfasste Praktikumsverhältnisse und bestimmte Auslandseinsätze gelten besondere Nachweispflichten.

Bei der Kündigung reicht die Angabe einer Kündigungsfrist allein nicht aus. Zum erforderlichen Nachweis gehört auch die Frist für eine Kündigungsschutzklage. Diese beträgt grundsätzlich drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung.

Die Dokumentation der Kündigungsbedingungen ersetzt allerdings nicht die Prüfung einer späteren Kündigung. Bei betriebsbedingten Kündigungen im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist insbesondere die [Sozialauswahl](https://www.ionos.at/digitalguide/startup/unternehmensfuehrung/sozialauswahl/) zu beachten. Dabei sind unter vergleichbaren Beschäftigten die Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung zu berücksichtigen.

## Vertrags- und Beschäftigungsformen im Überblick

Vor der Auswahl einer Vorlage sollten Unternehmen klären, welche Beschäftigung sie vereinbaren möchten. Dabei beschreiben die gebräuchlichen Bezeichnungen unterschiedliche Merkmale: Ein Vertrag kann gleichzeitig unbefristet, in Teilzeit und als Minijob ausgestaltet sein.

<table>
  <thead>
    <tr>
      <th>Form</th>
      <th>Einordnung</th>
      <th>Bedeutung für die Erstellung</th>
    </tr>
  </thead>
  <tbody>
    <tr>
      <td>Unbefristet</td>
      <td>Ohne vereinbartes Befristungsende</td>
      <td>Kündigungsbedingungen nachvollziehbar festhalten</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Befristet</td>
      <td>Ende zu einem bestimmten Zeitpunkt oder durch einen vereinbarten Zweck</td>
      <td>Zulässigkeit, Form und Beendigung prüfen</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Vollzeit</td>
      <td>Regulärer Arbeitszeitumfang im jeweiligen Vergleichsrahmen</td>
      <td>Konkrete Stunden vereinbaren; „Vollzeit“ allein ist wenig aussagekräftig</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Teilzeit</td>
      <td>Kürzere regelmäßige Arbeitszeit als bei vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten</td>
      <td>Stunden und Verteilung passend festlegen</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Minijob</td>
      <td>Geringfügige Beschäftigung</td>
      <td>Geeignete Vorlage wählen und Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich einordnen</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Midijob</td>
      <td>Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich</td>
      <td>Besonderheiten bei der Beitragsberechnung berücksichtigen</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Werkstudierendentätigkeit</td>
      <td>Beschäftigung während des Studiums mit möglichen Versicherungsbesonderheiten</td>
      <td>Voraussetzungen des Werkstudierendenstatus gesondert prüfen</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Praktikum</td>
      <td>Je nach Ausgestaltung besonderes Lern- und Ausbildungsverhältnis</td>
      <td>Pflicht- und freiwilliges Praktikum unterscheiden; passende Vertragsgrundlage wählen</td>
    </tr>
  </tbody>
</table>

Teilzeit ist gesetzlich über den Vergleich mit der Arbeitszeit entsprechender Vollzeitbeschäftigter definiert. Der Werkstudierendenstatus betrifft insbesondere die Sozialversicherung; auch hier können Midijob-Regelungen relevant sein. Praktikumsverträge sollten wegen ihrer besonderen Zielsetzung nicht einfach aus einem gewöhnlichen Arbeitsvertrag abgeleitet werden.

## Muster vs. individuelle Erstellung: Welche Grundlage passt?

Eine Vorlage erleichtert die Erstellung eines Arbeitsvertrags, weil sie die wesentlichen Themen in eine feste Reihenfolge bringt. Ein kostenloses Muster kann für ein **überschaubares Standardarbeitsverhältnis als Grundlage ausreichen**, etwa bei einer unbefristeten Beschäftigung mit festem Arbeitsort, klarer Wochenarbeitszeit und gleichbleibendem Gehalt. Voraussetzung ist, dass die Vorlage aktuell ist, alle erforderlichen Angaben enthält und auf das konkrete Arbeitsverhältnis abgestimmt wird.

Vor der Bearbeitung helfen drei Fragen:

- Für welche Beschäftigung wurde die Vorlage erstellt?
- Welchen Rechtsstand nennt sie?
- Welche Anpassungen verlangt sie ausdrücklich?

Auch bei einfachen Fällen müssen beispielsweise Tätigkeit, Vergütung, Arbeitszeit und Urlaub konkret eingetragen und mit anwendbaren Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen abgeglichen werden.

Eine individuelle Ausarbeitung und rechtliche Prüfung sind besonders sinnvoll, **wenn zusätzliche oder komplexe Vereinbarungen nötig sind**. Dazu gehören variable Vergütungsmodelle, nachvertragliche Wettbewerbsverbote und grenzüberschreitende Beschäftigung. Eine allgemeine Vorlage bildet solche Besonderheiten häufig nicht ausreichend ab. Auch Klauseln aus verschiedenen Mustern sollten nicht ungeprüft kombiniert werden, da Widersprüche entstehen können.

Ein **Sonderfall** ist die Geschäftsführung einer GmbH: Der Anstellungsvertrag ist regelmäßig als Dienstvertrag ausgestaltet. Ein gewöhnliches Arbeitsvertragsmuster ist deshalb nicht ohne Weiteres die passende Grundlage.

### Kommentierter Musteraufbau für einen unbefristeten Arbeitsvertrag

Der folgende Aufbau dient als Arbeitsgrundlage für die Erstellung. Er ist kein vollständig ausformulierter, unterschriftsfertiger Vertrag. Die Platzhalter müssen ausgefüllt und die Regelungen auf das konkrete Arbeitsverhältnis abgestimmt werden.

<table>
  <thead>
    <tr>
      <th>Baustein</th>
      <th>Beispiel oder Bearbeitungshinweis</th>
    </tr>
  </thead>
  <tbody>
    <tr>
      <td>Vertragspartner</td>
      <td>„Zwischen \[Arbeitgeber mit Anschrift\] und \[Arbeitnehmer mit Anschrift\] wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen.“ Vertretungsberechtigung prüfen.</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Beginn</td>
      <td>„Das Arbeitsverhältnis beginnt am \[Datum\] und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.“</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Tätigkeit</td>
      <td>„Der Arbeitnehmer wird als \[Position\] beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehören \[konkrete Aufgaben\].“</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Arbeitsort</td>
      <td>„Arbeitsort ist \[Ort/Anschrift\].“ Eine gewünschte Regelung zum mobilen Arbeiten gesondert konkretisieren.</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Probezeit</td>
      <td>Entscheidung treffen, ob eine Probezeit vereinbart wird; gegebenenfalls Dauer und passende Kündigungsregelung aufnehmen.</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Arbeitszeit</td>
      <td>„Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt \[Zahl\] Stunden ohne Ruhepausen.“ Verteilung, Pausen und Ruhezeiten ergänzen.</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Vergütung</td>
      <td>„Die monatliche Bruttovergütung beträgt \[Betrag\] Euro.“ Fälligkeit, Zahlungsweg und weitere Bestandteile ergänzen. Bei der Festlegung der Vergütung sind der gesetzliche Mindestlohn sowie gegebenenfalls geltende Branchenmindestlöhne oder tarifliche Vorgaben zu berücksichtigen.</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Überstunden</td>
      <td>Anordnung, Umfang und Vergütung beziehungsweise Freizeitausgleich aufeinander abstimmen.</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Urlaub</td>
      <td>„Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt \[Zahl\] Arbeitstage bei einer \[Zahl\]-Tage-Woche.“ Gesetzlichen und gegebenenfalls zusätzlichen Urlaub berücksichtigen.</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Kündigung</td>
      <td>Anwendbare Fristen, erforderliche Form und Information über die Klagefrist aufnehmen.</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Weitere Regelungen</td>
      <td>Einschlägige Vereinbarungen, Fortbildungsansprüche und gegebenenfalls Versorgungsträger ergänzen.</td>
    </tr>
    <tr>
      <td>Abschluss</td>
      <td>Vereinbarung in der erforderlichen Form abschließen; bei Papierverträgen Datum und Unterschriften vorsehen.</td>
    </tr>
  </tbody>
</table>

Beim Ausfüllen müssen die Angaben zusammenpassen. Wenn Beschäftigte an drei statt an fünf Tagen pro Woche arbeiten, muss beispielsweise die Zahl der Urlaubstage auf diesen Wochenrhythmus abgestimmt sein. Der gesetzliche Mindesturlaub entspricht grundsätzlich vier Wochen: 24 Werktagen bei einer Sechstagewoche beziehungsweise 20 Arbeitstagen bei einer Fünftagewoche.

## Häufige Fehler beim Erstellen eines Arbeitsvertrags

### Befristungen ohne ausreichende Prüfung vereinbaren

Eine Befristung kann mit Sachgrund oder unter bestimmten Voraussetzungen ohne Sachgrund zulässig sein. Bei der sachgrundlosen Befristung gilt grundsätzlich eine Höchstdauer von zwei Jahren mit höchstens drei Verlängerungen innerhalb dieses Zeitraums. Eine vorherige Beschäftigung im selben Unternehmen schließt eine sachgrundlose Befristung grundsätzlich aus. Ausnahmen kommen nur in engen Einzelfällen in Betracht, beispielsweise wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer war.

Auch **mehrere aufeinanderfolgende Befristungen** sind nicht automatisch unwirksam. Fehler entstehen, wenn Voraussetzungen, Verlängerungszeitpunkte oder Formvorgaben ungeprüft aus einem früheren Vertrag übernommen werden.

Hinweis Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, gilt seit 2026 eine Ausnahme: Unter den Voraussetzungen des [§ 41 Abs. 2 SGB VI](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__41.html "gesetze-im-internet.de – § 41 Abs. 2 SGB VI") sind sachgrundlose Befristungen trotz Vorbeschäftigung möglich. Dabei dürfen die befristeten Arbeitsverhältnisse im selben Unternehmen insgesamt acht Jahre und zwölf befristete Arbeitsverträge nicht überschreiten.

### Die Probezeit pauschal festlegen

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Probezeit zur erwarteten Vertragsdauer und zur Art der Tätigkeit passen. Sechs Monate sind deshalb nicht für jeden befristeten Vertrag angemessen.

Außerdem sollten Probezeit und Kündigungsfrist zusammen betrachtet werden: Die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen während einer vereinbarten Probezeit gilt längstens für sechs Monate. Abweichende tarifliche Regelungen können zu berücksichtigen sein.

### Überstunden pauschal mit dem Gehalt abgelten

Eine Klausel, nach der sämtliche erforderlichen Überstunden ohne erkennbare Begrenzung durch das Monatsgehalt abgegolten sind, kann wegen fehlender Transparenz unwirksam sein. Beschäftigte müssen erkennen können, welche zusätzliche Leistung von der vereinbarten Vergütung erfasst wird.

Im Vertrag sollten deshalb Anordnung und Ausgleich von Überstunden nachvollziehbar geregelt werden. Eine konkrete Zahl allein macht eine Klausel allerdings noch nicht automatisch wirksam; auch die übrigen rechtlichen Anforderungen müssen erfüllt sein.

### Vorlagen ohne Abgleich mit betrieblichen Regelungen übernehmen

Ein Muster kann sprachlich überzeugend wirken und dennoch nicht zum Unternehmen passen. Vor dem Abschluss sollten deshalb insbesondere Gehaltsangaben, Arbeitszeitmodelle, Zusatzvereinbarungen und Hinweise auf anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen miteinander abgeglichen werden. Der Hinweis auf einschlägige kollektive Regelungen gehört auch zum gesetzlichen Nachweis.

## Arbeitsvertrag mit KI erstellen: Vorgehen, Möglichkeiten und Grenzen

Auf Vertrags- und Rechtssachen spezialisierte KI kann die Vorbereitung eines Arbeitsvertrags unterstützen: Aus strukturierten Angaben lässt sich ein erster Entwurf erstellen, eine vorhandene Vorlage bearbeiten oder eine Liste offener Fragen ableiten. Wie gut das gelingt, hängt vom verwendeten System, der Vorlage und den bereitgestellten Informationen ab.

Ein flüssig formulierter Text ist dabei **kein Beleg für rechtliche Richtigkeit**. Für Unternehmen empfiehlt sich deshalb ein Ablauf mit einer klaren fachlichen Freigabe.

In fünf Schritten zum prüfbaren Entwurf:

1. **Eckdaten sammeln:** Tätigkeit, Beginn, Arbeitsort, Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub und gewünschte Zusatzregelungen festlegen. Unklare Punkte ausdrücklich markieren.
2. **Geeignete Grundlage auswählen:** Eine aktuelle, zum Beschäftigungsmodell passende Vorlage verwenden. Anwendbare betriebliche oder tarifliche Regelungen bereitstellen.
3. **Entwurf erstellen lassen:** Die KI anweisen, keine Angaben zu erfinden und fehlende Informationen als Rückfragen auszugeben.
4. **Ergebnis abgleichen:** Prüfen, ob der Entwurf die Vorgaben korrekt übernimmt. Besonders auf Zahlen, Fristen, widersprüchliche Klauseln und unbeabsichtigte Zusagen achten.
5. **Fachlich freigeben:** Rechtlich anspruchsvolle Regelungen prüfen lassen. Erst danach die endgültige Fassung in der erforderlichen Form abschließen.

Beispielprompt für die Vorbereitung:

```text
Erstelle auf Grundlage der beigefügten, geprüften Vorlage einen Entwurf für einen unbefristeten Arbeitsvertrag nach deutschem Recht. Verwende Platzhalter statt personenbezogener Daten.

Eckdaten: Tätigkeit [Position und Aufgaben], Beginn [Datum], Arbeitsort [Ort], Wochenarbeitszeit [Stunden], Arbeitstage pro Woche [Zahl], Bruttovergütung [Betrag], Urlaub [Tage], Probezeit [gewünschte Dauer oder keine].

Weitere Vorgaben: [Regelungen].

Erfinde keine fehlenden Angaben. Liste vor dem Entwurf offene Fragen auf. Kennzeichne Änderungen gegenüber der Vorlage und Punkte, die rechtlich geprüft werden müssen. Füge keine pauschalen Überstunden-, Wettbewerbs- oder Ausschlussklauseln hinzu. Behaupte keine Rechtssicherheit.
```

Für die erste Entwurfsphase reichen häufig Platzhalter. Vor der Eingabe echter Beschäftigtendaten sollten Unternehmen insbesondere Rechtsgrundlage, Zugriffsrechte, Speicherdauer und mögliche Nutzung der Daten zum Modelltraining prüfen. Je nach Verarbeitung sind auch Auftragsverarbeitung und Übermittlungen in Drittländer zu klären. Die Datenschutzkonferenz bietet dazu eine Orientierungshilfe für die Auswahl und Nutzung von KI-Anwendungen.

**KI-Unterstützung für die Vertragsvorbereitung:** Wer künstliche Intelligenz einsetzen möchte, sollte deren dokumentierte Funktionen für Vertragsentwürfe und Prüfaufgaben mit dem eigenen Bedarf abgleichen. Auch bei KI-Unterstützung bleibt die fachliche Freigabe ein eigener Arbeitsschritt.

Hinweis Beim Einsatz von KI sollten Unternehmen zudem die Vorgaben der [EU-KI-Verordnung](https://www.ionos.at/digitalguide/websites/online-recht/ki-verordnung/) beachten. Nach Art. 4 müssen Anbieter und Betreiber von KI-Systemen Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz der Personen zu fördern, die in ihrem Auftrag mit diesen Systemen arbeiten. Für bestimmte KI-Systeme im Beschäftigungsbereich gelten darüber hinaus besondere Anforderungen.

## Vertrag abschließen und Beschäftigungsbeginn vorbereiten

Vor dem Abschluss sollte eine verantwortliche Person die endgültige Fassung mit den vereinbarten Eckdaten vergleichen. Stimmen Startdatum, Vergütung, Arbeitsumfang und Anlagen überein? Sind alle Platzhalter ersetzt? Wurde die für den konkreten Fall erforderliche Form gewählt?

Anschließend hilft eine Checkliste bei der Vorbereitung des Beschäftigungsbeginns:

- **Vertragsfassung bereitstellen:** Abschließende Version und zugehörige Anlagen übergeben beziehungsweise zulässig elektronisch übermitteln; Übermittlung und gegebenenfalls Empfang dokumentieren.
- **Personaldaten erfassen:** Die für Abrechnung und Meldungen erforderlichen Informationen vollständig und geschützt aufnehmen.
- **Beschäftigung einordnen:** Versicherungspflicht sowie mögliche Besonderheiten bei Minijob, Midijob oder Werkstudierendentätigkeit klären.
- **Anmeldungen veranlassen:** Zuständigkeiten und Fristen mit der [Lohnbuchhaltung](https://www.ionos.at/digitalguide/startup/unternehmensfuehrung/lohnbuchhaltung/) oder dem beauftragten Dienstleister abstimmen.
- [Lohnabrechnung](https://www.ionos.at/digitalguide/startup/unternehmensfuehrung/lohnabrechnung/) einrichten: Vergütung, Arbeitszeit, Zuschläge und weitere vereinbarte Bestandteile korrekt hinterlegen.
- **Einarbeitung organisieren:** Arbeitsplatz, Zugänge, Ansprechpersonen und notwendige Unterweisungen vorbereiten.

Bei den Meldungen ist der tatsächliche Beschäftigungsbeginn entscheidend. In bestimmten Branchen muss eine Sofortmeldung spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung vorliegen. Sie ersetzt die reguläre Sozialversicherungsanmeldung nicht; diese muss zusätzlich spätestens sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn erfolgen.

Auch spätere Vertragsänderungen gehören in einen geregelten Prozess. Änderungen wesentlicher Arbeitsbedingungen sind grundsätzlich spätestens an dem Tag mitzuteilen, an dem sie wirksam werden. Für Änderungen gesetzlicher oder einschlägiger kollektiver Regelungen sieht das Nachweisgesetz Ausnahmen vor. Eine zentrale Ablage der jeweils gültigen Vertragsfassung erleichtert es, diese Änderungen in [Personalverwaltung](https://www.ionos.at/digitalguide/startup/produktivitaet/personalverwaltung/) und Abrechnung zu übernehmen.

Bitte beachten Sie den [rechtlichen Hinweis](https://www.ionos.at/digitalguide/haftungsausschluss/ "Haftungsausschluss") zu diesem Artikel.


This is a markdown version of: [https://www.ionos.at/digitalguide/startup/unternehmensfuehrung/arbeitsvertrag-erstellen/](https://www.ionos.at/digitalguide/startup/unternehmensfuehrung/arbeitsvertrag-erstellen/) for AI/LLM consumption.